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Anlage II.
der GeWerk- und Ortsvereine öffentlich, jedoch kann durch Beschlußdes Verbandstages die Oeffentlichkeit ausgeschloffen werden.
8- io-
Der Verbandsiag wählt jedes Jahr sein Bureau, bestehend auseinem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und zwei bis vier Schrift-führern aus den stimmberechtigten Abgeordneten vermittelst Stimm-zettel. Diese Wahl, sowie die Bestimmung der Reihenfolge der Tages-ordnung, soll womöglich in einer Sitzung am Vorabend der eigent-lichen Versammlung vorgenommen werden.
Anträge müssen in der Regel 3 Wochen vor Eröffnung des Ver-bandstags dem Centralrath schriftlich eingesandt werden. Spätereingehende Anträge kann, bis 4 Wochen vor Eröffnung der Central-rath, später nur der Verbandstag mit 2/g Majorität für dringlicherklären; ausgenommen Anträge wegen Aussperrungen, Arbeitsein-stellungen und Geschäftsstockungen, welche stets für dringlich zu er-achten sind.
8- ii.
Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch einfache Ma-jorität vermittelst Handaufheben. Beschlüsse mit verbindlicher Kraftfür die GeWerk- und selbstständigen Ortsvereine sind dagegen durchNamensaufruf festzustellen, und erfordern, falls es sich um Abän-derung der Verbands- und Jnvalidenkassen-Statuten, oder um außer-ordentliche Geldbewilligungen handelt, die 2/g Majorität der abgegebenenStimmen. Die Vertreter derjenigen GeWerk- und Ortsvereine, welcheder Jnvalidenkasse nicht angehören, enthalten sich in allen Ange-legenheiten der Jnvalidenkasse der Abstimmung. — Das Gleiche giltim Centralrath.
§.i».
Der Verbandstag bildet die oberste Instanz für alle Angelegen-heiten des Verbandes und hat insbesondere über Folgendes zu be-schließen :
1) den Jahres-Abschluß der Verbands- und der Jnvalidenkasse,auf Bericht der Verbands-Revisoren;
2) die Feststellung der Verbands-Beiträge für das nächste Jahrund die Bewilligung des Ausgabe-Budgets des Verbandes, mitEinschluß der Beamten -Gehälter;
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