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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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Anlage II.

8- 37.

Sobald den Prinzipien und der Organisation der GewerkvereineAngriffe anderer Parteien, besonders durch Agitatoren der-selben drohen, hat der Ortsverbands-Ausschuß sofort die wirksamsteAbwehr mit allen gesetzlichen und ehrlichen Mitteln ins Werk zusetzen. Insbesondere ist es seine Pflicht/dafür zu sorgen, daß inöffentlichen Versammlungen, wo die Gegner auftreten, die Orts-verbands-Mitglieder vollzählig vertreten sind, und mindestens einRedner die Grundsätze und Ziele der Gewerkvereine vertheidigt. Auchdie Einberufung von Gegcnversammlungcn zc. hat erforderlichenfallsstattzufinden. Sollten einheimische Redner nicht ausreichen, so hatsich der Ortsverbands-Ausschuß schleunigst an den Verbands-Anwalt,oder einen benachbarten Redner zu wenden, damit für genügendeVertretung gesorgt wird.

Z. 38.

Für die Verbands-Jnvalidenkasse gelten in Bezug aufdie Ortsverbände die Bestimmungen der ZZ. 1517 der Verb.-Jnv.-Kass.-Stat. und der §Z. S9 der Geschäftsordnung für die Verb.-Jnv.-Kasse und sind dieselben vom I. Jan. 1872 ab aufs Gewissen-hafteste zu befolgen. Eine Ausnahme hierin bildet der OrtsverbandBerlin , weil der Verbandskassirer am Orte wohnt.

Eine Betheiligung auch derjenigen Ortsvcreine, welche einerbesonderen Gewerkvereins-Jnvalidenkasse angehören, zur Anstellungeines gemeinsamen Arztes, Einführung einer gemeinsamen Controle 2c.bleibt vorbehalten.

Z. 38.

Die obligatorischen, regelmäßigen Ortsverbands-Beiträgesind zur Bestreitung der Kosten, Rechtsconsultation, der Bildungs-bestrebungen, der nöthigen Abwehr und der Verwaltung bestimmt,und sind nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessen; jedoch dürfendieselben K Pf. pro Vierteljahr und Mitglied nicht übersteigen. Inner-halb dieser Grenze hat der Orisverbands-Ausschuß den Bedürfnissenentsprechend die Höhe des Vierteljahrs-Beitrags zu bestimmen. Über-schreitungen der Maximai-Grenze dürfen nur im äußersten Nothfall,insbesondere zur Abwehr gegen gefahrbringende Angriffe mit 2/^Majorität des Ortsverbands-Ausschusses beschlossen werden, und sinddurch möglichste Einschränkung in den folgenden Vierteljahren wiederauszugleichen.