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Anlage III.
welche sich auf Grund dieser Statuten bilden. Die Aufnahme vonOrts- und Bezirksvereincn des Maschinenbau . GeWerks, welche imWesentlichen die gleiche Tendenz und Versassung haben, sowiedie Verschmelzung mit andern Gewerkvcreinen verwandter Geschäfts-zweige bleibt der Generalversammlung überlassen. Jedes Mitglieddes Gewerkvereins muß dem Ortsvereine seines Wohnorts angehörenund ist anderseits ohne Weiteres Mitglied desjenigen Ortsvereins,an dessen Sitz es seine Wohnung verlegt.
Die Ortsvereine.Z. 10.
Sobald mindestens 10 Arbeitnehmer des Maschinenbau-GeWerksan einem Orte oder in einem Umkreise von höchstens drei MeilenDurchschnitt zusammentreten, können dieselben auf Grund dieserStatuten einen Ortsverein gründen. Der Sitz und Name einesaus mehreren Ortschaften bestehenden Ortsvereins wird in der Regeldurch diejenige Ortschaft bestimmt, in welcher sich die meisten Ver-einsmitglieder befinden. — Beträgt die Mitgliederzahl in einer großenStadt über S00, so können sich in dieser Stadt mehrere Ortsvereinedes Maschinenbau - Gewerls bilden, jedoch muß jeder bestehende Orts-vcrein erst SW Mitglieder zählen, ehe ein neuer begründet werdenkann; die einzelnen Orte vereine find möglichst in den verschiedenenStadtgegenden zu begründen. — Die Meldung von der Constituirungdes Ortsvereins, nebst Personalien der Mitglieder, muß binnen achtTagen an den Generalsekretär des Gewcrkvereins eingesandt werden.
Ausschuß und Beamte,s- ii.
Jeder Ortsverein wählt bei seiner Gründung und später halb-jährlich im Juni und Dezember durch die Orisvcrsammlung ver-mittelst Stimmzettel einen Ausschuß von 6 bis 15 Personen, jenach der Größe des Ortsvereins. Der Ausschuß besteht aus einemVorsitzende!: und dessen Stellvertreter, einem Sekretär, einem Kassircr,einem Controleur und 1 bis 10 Beisitzern. Erstere fünf werdenjeder in einem besonderen Wahlgang, die Beisitzer in einem gemein-schaftlichen Wahlgang erwählt, und ist zur Wahl absolute Majoritätder Abstimmenden erforderlich.