Anlage III.
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Pflichten und Rechte der Mitglieder.
§. 7.
. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1) den Statuten und statutengemäß gefaßten Vcreinsbeschlüsfenstreng nachzukommen und überhaupt für die Ehre und In-teressen des Gewerkvereins nach Kräften zu wirken;
2) der Kranken- und Begräbnißkasse des Gewerkvereins odereiner von dem Gewerkverein anerkannten Kranken- und Be-gräbnißkasse anzugehören;
3) einen wöchentlichen Beitrag von I Sgr. an die Kasse desGewerkvereins zu entrichten, sowie event, die statutengemäßbeschlossenen außerordentlichen Beiträge zu leisten, l
§- S.
Jedes Mitglied ist bcrechtigt:I) in dem Ortsverein Sitz und vom 13. Lebensjahre an Stimmezu haben und zu allen Vereinsämtern, vorbehaltlich der Be-stimmungen von ZZ. 12 und 16, wählbar zu sein;^
2) den Schutz und die Unterstützungen des Gewerkvereins, resp,des Verbandes der Gewerkvereine (Z, 2) zu genießen; jedochbeginnt die Berechtigung zu den Unterstützungen erst mit Ab-lauf von drei Monaten nach dem Eintritt in den Verein,ausgenommen Fälle von Ehr- und Körperverletzungenoder bei allgemeiner Arbeitseinstellung;
3) den Kranken-, Begräbniß- und Jnvalidenkassen des Gewerk-vereins ohne andere Bedingungen, als das vorgeschriebeneAlter, ärztliches Attest und Eintrittsgeld, beizutreten. 3
Alle dienstpflichtigen Mitglieder sind, wenn sie länger als vierWochen unter den Fahnen stehen, von ihren Rechten und Pflichtenzeitweilig entbunden.
Organisation.
8- 9.
Der Gewerkverein der Maschinenbau-Arbeiter soll ganz Deutsch-land umfassen und besteht aus allen Orts-, resp. Bezirksvereinen,
> Fabrik- und Handarbeiter: „Männliche Mitglieder zahlen 1, weibliche1/2 Sgr. wöchentlichen Beitrag."
2 Deßgl,: „mit Ausschluß der weiblichen Mitglieder/'
2 Dcßgl,: „Den weibliche» Mitgliedern steht es frei, der Jnbalidenkasse bei-zutreten."