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Anlage IV.
derselben, Klagen anzustellen, sich auf solche einzulassen, überhauptProzesse zu führen, darin Vergleiche abzuschließen, Eide zu de- undreferircn, die ergehenden Definitiv-Entscheidungen anzunehmen undalle zuständigen Rechtsmittel dagegen einzulegen, auch sich zu allendiesen Handlungen einen anderweitigen Bevollmächtigten zu substi-tuiren.
Die Zeichnung für die Jnvalidenkasse geschieht gemeinschaft-lich durch den Vorsitzenden, resp, stellvertretenden Vorsitzenden desCentralraths, den Anwalt und den Verbands-Controleur. Zur Er-hebung von deponirten Fonds ist außerdem noch die Unterschrift einesVerbands-Revisors erforderlich.
Der Verbandskassirer darf keinen höheren Geldbetrag, als seineKaution deckt, unter eigenem Verschluß halten; alle Mehrbeträge hatderselbe sofort gemäß K. 17 anzulegen oder zu deponiren.
§- IS-
Sobald ein Ortsverein eines zum Verbände gehörigen Ge-werkvereins seinen statutenmäßigen Pflichten dem General-rath gegenüber drei Monate lang nicht nachkommt, so wird auf An-trag des betreffenden Generalraths besagter Ortsverein von demCentralrath an die Erfüllung seiner Pflichten erinnert, und ihm eineFrist von 14 Tagen gegeben; nach Verlauf dieser Frist wird derOrtsverein, im Falle er der Verbands-Jnvalidenkasse angehört undseine Pflichten dem Generalrath gegenüber noch nicht erfüllt hat,aus der Verbands-Jnvalidenkasse ausgestoßen. Dasselbe geschiehtmit den selbstständigcn, dem Verbände angehörenden Ortsvereinen,und stellt hier an Stelle des Gencralraths der Verbandskassirer denAntrag zur Erinnerung bei dem Centralrath. — In jedem Fallebehält jeder Ortsverein, nachdem er von Seiten des Centralrathserinnert worden, das Recht, wenn er sich geschädigt glaubt, unterDarlegung des Thatbestandes einen schiedsrichterlichen Ausspruch desCentralraths zu verlangen. — Der Ausschluß aus der Verbands-Jnva-lidenkasse muß im Organ bekannt gemacht werden. Diejenigen Mit-glieder eines solchen Vereins, welche spätestens 14 Tage nach dieserBekanntmachung dein Centralrath nachweisen, daß sie an deni sta-tutcnwidrigen Vorgehen ihres Vereins nicht betheiligt sind, behaltenihre Mitgliedschaft, indem sie entweder ihren Ortsverein unter Aus-schluß der widerspenstigen Mitglieder aufrecht erhalten, oder vom