Anlage V.
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Kalender-Vierteljahrs ein ärztliches Arbeitsunfähigkeits-Attest nebstBescheinigung der Ortsbehörde, daß sie nicht in Arbeit stehen, ein-zusenden. Wird dies unterlassen, sei es vom Ortsausschuß, sei esvom Invaliden selbst, so hört die Zahlung des Jnvalidengeldes auf.Für unrechtmäßig gezahltes Jnvalidengeld hat der betreffende Orts-,resp. Ortsvcrbands-Kassirer persönlich aufzukommen.
Nr. 3.
Die Entschädigung für Einziehung der Jnvalidenkassen-Beiträgedarf 2 Proc. der Einnahme auf keinen Fall übersteigen. Auch darfdie Jnvalidenkasse nicht mit irgend vermeidlichen oder fremdartigenAusgaben, wie z. B. Lokalmiethe, Inserate :c. belastet werden. Solltenaußerordentliche Verwaltungsausgaben nöthig erscheinen, so ist vorderen Leistung die ausdrückliche Genehmigung des Centralraths ver-mittelst Schreibens an den Verbandskassircr einzuholen.
Nr. 9.
Die zur Verbands-Jnvalidenkasse gezahlten Beiträge sind vonden Orts- und Ortsverbandskassirern durchaus abgesondert von an-deren Beiträgen und Geldern, in besonderen Behältern aufzubewahren,und dürfen auf keinen Fall, auch nicht in Form eines Darlehns, zueinem anderen Zwecke als zu dein der Verbands-Jnvalidenkasse ver-wendet werden.
Der Centralrath der deutschen Gewerkvereine.