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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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Anlage IV

was ebenfalls im Organ bekannt zu inachen ist. Diejenigen Mit-glieder eines solchen Vereins, welche spätestens 14 Tage nach dieserBekanntmachung dem Verbandskassirer nachweisen, daß sie ihren Ver-pflichtungen pünktlich nachgekommen sind und an der Nachlässigkeitihres Vereins gegen K. 3 und 4 dieser Geschäftsordnung keine Schuldtragen, behalten ihre Mitgliedschaft, indem sie entweder einen neuenAusschuß wählen, oder vom Centralrath, der in solchen Fällen stetsunterrichtet werden muß, einem anderen Ortsverein der Jnvaliden-kasse zugetheilt werden. Auch der betr. Generalrath ist hiervonschleunigst zu unterrichten. Unkenntniß der Bekanntma-chungen im Verbands-Organ schützt kein Mitglied gegendie hier angegebenen Folgen.

Nr. 0.

Sobald ein Mitglied der Jnvalidenkasse verunglückt, mußdieses sofort zur Kenntniß des betreffenden Ausschusses gebrachtwerden (s. §. 9 der Statuten) und ist letzterer verpflichtet, dem Ver-bandskassirer unter Beilegung eines ärztlichen Attestes binnen 8Tagen davon Anzeige zu machen, und zwar auch dann, wenn vor-aussichtlich keine Invalidität eintreten sollte. Durch die Unterlassungder Anmeldung wird im Falle einer eintretenden Invalidität die In-validität»-Erklärung bedeutend erschwert, indem alsdann dem Cen-tralrath nachzuweisen ist, daß die Invalidität eine Folge der Ver-unglückung und daß die letztere stattgefunden, als der Betroffene be-reits Mitglied war. Das verunglückte Mitglied hat das Recht,vom Ausschuß eine Bescheinigung zu verlangen, daß seine Vcrun-glückung rechtzeitig angemeldet und dieselbe anerkannt worden ist.

Nr. 7.

Von jedem Invaliden muß der Ausschuß desjenigen Orts-vcreins resp. Ortsverbandes, welchem der Invalide angehört, in denersten 8 Tagen jedes Kalcnder-VierteljahreS ein ärztliches Arbeits-unsähigkeits-Attest nebst Bericht über die Verhältnisse desselbenan den Verbandskassirer einsenden. Ucbcrhaupt muß sowohl der Aus-schuß, wie auch sämmtliche Mitglieder im Interesse der Jnvaliden-kasse darüber wachen, daß kein Mitglied Invaliden-Unterstützung er-hält, wenn es bereits wieder arbeitsfähig ist. Invaliden, welchesich an solchen Orten aushalten, wo kein Ortsverein der Verbands-Jnvalidenkasse besteht, haben selber in den ersten 8 Tagen jedes