Anlage IV.
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Tagen an den Verbandskassirer zurückgesandt werden. Die Kostenfür die ärztliche Untersuchung haben die Mitglieder selbst zutragen.
Nr. 3.
Von jedem neu oder wieder eintretenden Mitgliede der Verbands-Jnvalidenkasse, insbesondere auch nach der Entlassung vom Militär-dienst, hat der Ortsausschuß ein Gesundhcits-Attest des Kassen-arztes zu fordern und dasselbe nach erfolgter Aufnahme sofort anden Verbandskassirer einzusenden. Ohne Einsendung des Gesundhcits-Nttestes wird die Aufnahme vom Centralrath nicht anerkannt. Fallsdas betreffende Mitglied gleichzeitig der Kranken- oder Begräbnißkassobeigctreten ist, so genügt die Einsendung des für diese Kassen aus-gestellten Gesundheits-Attestes auch für die Jnvalidenkasse. — JederOrtsverein resp. Orisverband hat den von ihm gewählte» Kassen-arzt gleich bei der Anmeldung dem Verbandsanwalt, und bei etwai-ger Aenderung beim nächsten Monatsabschluß dem Verbandskassireranzumelden.
Nr. 4.
Bis zum 15. jedes Monats sind die Ortskassirer verpflichtet,den Bestand der Einnahme des vergangenen Monats, gemäß K. 17des Jnv.-Stat., nebst den ihnen zugesandten Monatsabschlüssen anden Verbandskassirer einzusenden; über den eingesandten Betrag er-folgt Quittung im Verbands-Organ. Die Monats-Abschlüsse müssenganz genau ausgefüllt und außer dem Kasfirer stets von dem Con-troleur oder einem Revisor gegengezeichnet sein, widrigenfalls derVerbandskassirer dieselben auf Kosten des nachlässigen Theils zurUnterzeichnung wieder zurücksendet.
Wo ein Ortsverband der Jnvalidenkasse besteht, gelten dieseVerpflichtungen in erster Linie für den Kassircr, den Controleur unddie Revisoren des Ortsverbands.
Nr. 5.
Jeder Verein, der die eingekommenen Beiträge bis zu dem im§. 3 festgesetzten Termin nicht eingesandt hat, wird nach Verlaufvon L Tagen im VerbandS-Organ namentlich aufgefordert und ihmeine Frist von 14 Tagen gegeben, sollte in derselben dennoch derBetrag nicht an den Verbandskassirer gezahlt werden, so verliertderVerein seinAnrechtan die Verbands-Jnvalidenkasse,