Anlage VII.
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1) Uebereinkünfte zwischen den Mitgliedern einer Ira/Ie Union,als welche angehen möchten die Bedingungen, unter denenMitglieder, während der Zeit ihrer Mitgliedschaft sollen odernicht sollen ihre Waaren verkaufen, Geschäfte machen, Arbeitgeben oder Arbeit nehmen.
2) Uebereinkünfte, betreffend die Zahlungspflicht irgend einerPerson zu einem Beitrag oder einem Strafgeld an eine ?rsclsUnion.
3) Uebereinkünfte, betreffend die Verwendung der Geldmittel einer
?raäs Union:
a. um Unterstützungen an Mitglieder zu vertheilen; oderd. um Beiträge zu leisten an einen Arbeitgeber oder Arbeit-nehmer, der nicht Mitglied der?raäs vnion ist, in An-betracht dessen, daß solcher Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin Uebereinstimmung mit den Vorschriften oder Beschlüsseneiner Oracle Union handelt; odero. um irgend eine Geldstrafe >zu bestreiten, welche durch Aus-spruch eines Gerichts einer Person auferlegt ist; oder
4) Uebereinkünfte zwischen einer?i'g,äe Union uud einer andern;oder
ö) auf Grund einer Urkunde, die zum Zweck hat, die Aus-führung einer der erwähnten Uebereinkünfte zu sichern.
Aber Nichts in gegenwärtigem Abschnitt soll aufgefaßt werdenin dem Sinn, daß es irgend eine der mehr genannten Uebereinkünftezu einer gesetzwidrigen machte.
5) (Diese Nummer enthält Verfügungen zu dem Ende, daß die?raäe Union nicht unter der Verkleidung einer Hülfskasse oder sonstanders gearteten Gesellschaft einregistrirt werden kann.)
Rcgislrirte ^raäe I/nions.
6) Je sieben oder mehr Mitglieder einer Irsäe Union können,indem sie ihre Namen unter die Statuten der Union setzen und imUebrigen den Bestimmungen gegenwärtiger Acte über Registrirungnachkommen, diese ihre ?isäe Union kraft gegenwärtiger Acte ein-registriren lassen, vorbehaltlich, daß diese Registrirung nichtig seinsoll, wenn irgend einer der Zwecke der ?r»äe Union sich als un-gesetzlich herausstellt.
7) Es soll gestattet sein, daß eine auf Grund gegenwärtiger