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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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2. AEUSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFTLICHEN PRINCIPS- 11

Verfassungen dürfen sie alle nicht anders behandelt werden,denn als das veränderliche Milieu, in welchem die Feldgemein-schaft zu leben und zu wirtschaften hat und welchem sie sichin ihrer Gestaltung anpassen muss.

Fassen wir nun die eigentlichen feldgemeinschaftlichenBeschränkungen der Eigenthumsrechte der einzelnen Genossenins Auge, so können wir dieselben in drei grosse Kategorienordnen, je nachdem sie die Nutzungs-, die Verftigungs- oderdie Besitzrechte betreffen. Diese drei Hauptrichtungen sind fürsich zu untersuchen.

I. Beschränkungen der Besitzrechte.

§ 2. Das Eingreifen der Gesammtheit in die Besitzrechteder Genossen kann zwei Richtungen annehmen: entweder trifftes das Maass des Besitzes oder die Art des Verhältnisses deseinzelnen Besitzers zum Objecte seiner Rechte. Die Feldge-meinschaft kann das Recht haben, die Grösse des Grundbesitzesihrer Mitglieder zu bestimmen, das Maass des Besitzes auch gegenden Willen der Interessenten zu ändern; sie kann aber noch ineiner anderen Weise in die Besitzrechte der Einzelnen ein-greifen, dadurch nämlich, dass sie den dauernden Zusammen-hang des Besitzers mit dem konkreten Grundstücke löst.

Der Eingriff, in welchem das Recht der Gemeinschaft, dieBesitzgrösse ihrer Mitglieder zu bestimmen, sich äussert, wirdtechnisch als Umtheilung bezeichnet. Werden bei derselbendie Antheile aller Genossen neu festgestellt, so heisst sie eineallgemeine; bleiben die Antheile eines Theils der Genossenungeändert, so ist die Umtheilung eine partielle. Selbstver-ständlich kommt es bei dieser Unterscheidung nicht auf dasthatsächliche Gleichbleiben der Antheile einzelner Mitglieder an,was auch bei einer allgemeinen Umtheilung nicht ausgeschlossenist, sondern lediglich auf die Veränderung der Grundlage derBesitzrechte der Genossen: im Falle einer allgemeinen Um-theilung werden die Antheilsrechte aller Mitglieder von diesemBeschlüsse abgeleitet; im Falle einer partiellen Umtheilung