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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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2 . AEUSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFTLICHEN PRINCIPS. 21

-will so wenig wie möglich Land haben, und der Gemeinschaftbleibt nichts übrig, als das Land zwangsweise den Wirthschaftennach ihrer Leistungsfähigkeit aufznbürden. Es scheint allerdings,dass der Ausweg nahe läge, das Land zu verpachten: vielleichtgeschieht es deshalb nicht, weil in solchen Jahren keine Pächterzu finden sind, da die ganze Gegend dieselben Verhältnisse hat.

Das sind die Motive, welche die Wahl des Vertheilungs-systems da bestimmen, wo die Abgaben den Bodenertrag über-steigen, wo der Grundbesitz eine, wenn ich den Ausdruck wagendarf, negative Grundrente abwirft. Hört nun die Rente aufnegativ zu sein, sind also die Abgaben dem Pachtzins ungefährgleich, so verlieren diese Momente ihre Kraft. Der Grundbesitzist unter diesen Umständen keine schwere Last mehr; hat manfür die Nutzung des gemeinschaftlichen Landes nicht mehr zuzahlen, als der ortsübliche Pachtzins beträgt, so wird man dasfeldgemeinschaftliche Land wohl vorziehen, schon weil es meistensnäher an den Wohnstätten liegt. Da drückt also die NothWendig-keit, für die Unterbringung des Landes zu sorgen, nicht aufdie Gemeinschaft; der Zwang zur Uebernahme der Grundstückeist überflüssig; es finden sich immer Leute, welche das Landfreiwillig übernehmen. Andererseits kann es unter diesen Um-ständen zu einem scharfen Interessenconflicte unter denjenigenGenossen, welche das gemeinschaftliche Land haben wollen,nicht wohl kommen, da die Uebernahme der gemeinschaftlichenGrundstücke keinen sehr grossen Vorzug vor dem Pachtenauswärtigen Landes hat. Das führt zur Verkeilung der Ge-markung nach Uebereinkunft: die Gemeinschaft tritt zurück,und jeder Genosse nimmt nach selbstständiger Schätzung deseigenen Interesses so viel Land, als ihm passt. Bloss wenn dieNachfrage nach dem gemeinschaftlichen Lande sich mit demAngebot nicht deckt, wenn also weniger oder mehr Land bean-sprucht wird, als überhaupt da ist, macht die Gesammtheit ihreRechte geltend, indem sie den leistungsfähigeren Wirthen mehrLand aufbürdet, als sie haben wollten, oder umgekehrt die An-sprüche derer, die sehr viel fordern, herabsetzt. Es ist aberin der Regel kein grosser Spielraum für das Eingreifen der