2. AEUSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFTLICHEN PRINCIPS.
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Umtlieilung die Geltungsdauer bestimmt hatte, oder deshalb,Aveil sie in dem Augenblicke der Gesammtheit oder der Mehr-heit der Genossen erwünscht scheint. Fassen wir zunächstdiesen zweiten Fall ins Auge.
Ueber die Gemeinschaften, avo die Vertheilung nach derLeistungsfähigkeit stattfindet, brauche ich nicht viel zu reden.Dieselbe traurige Nothwendigkeit, den Betrag der Steuern heraus-zuschlagen, Avelche ihnen das Vertheilungssystem auferlegt,bewirkt auch die Vornahme der Unitheilungen in nicht allzuAveiten Zwischenräumen. Die Vertheilung nach der Leistungs-fähigkeit verfolgt den Ziveck, die Harmonie zwischen der Zahlungs-fähigkeit der Wirthschaften und der Abgabenhöhe, d. h. zAvischender ökonomischen Kraft und dem Grundbesitz, da die Abgabenvom Grund und Boden entrichtet Averden, herzustellen. Bleibtnun die Umtlieilung lange aus, so wird diese Harmonie gestört.In einer Wirthschaft z. B. sterben arbeitsfähige Mitglieder, ineiner anderen fällt das Vieh; da brennt der Hof ab, dort Avirdein Pferd gestohlen; andererseits gibt es Wirthschaften, avoKinder heranwachsen, Söhne vom Militär zurückkehren u. s. av.Es entsteht also ein Missverhältnis zAvischen den Lasten undden Kräften der einzelnen Wirthschaften: es sind Wirthschaftenda, welche mehr zu leisten im Stande sind, und andererseitssolche, denen die Belastung unerträglich geworden ist. Diesefordern nun, dass man ihre Abgaben herabsetze und ihnen dem-entsprechend einen Theil des Grundbesitzes abnehme, d. h. dassman eine Umtlieilung vornehme. Die Gemeinschaft muss nach-geben, da es ihren eigenen Interessen Aviderspricht, ihren Mit-gliedern so hohe Zahlungen aufzulegen, dass sie dieselben nichttragen können.
Oomplicirter ist der Vorgang da, avo die Vertheilung nachden Bedürfnissen üblich ist. Hier ist man in Bezug auf dieWahl des Momentes, wann eine Umtheilung vorzunehmen sei,ebenso Avenig gebunden, Avie in Bezug auf die Wahl des Ver-theilungssystems. Hier kommt es lediglich darauf an, dass dieAnhänger der Idee der neuen Umtheilung die zur Vornahmeerforderliche Majorität — in Russland von 2 h der Stimm-