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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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I. BEGRIFF UND FORMEN DfeR FELDGEMEINSCHAFT.

erwünscht ist und zwar so sehr, dass sie die Umtheilung gernmit in den Kauf nehmen. Das ist z. B. bei denjenigen Wirthender Fall, welche viele Antheile in der Gemeinschaft gepachtethaben, denn bei der Neuverloosung bekommen sie in vielenGemeinschaften das eigene und das gepachtete Land in jedemGewanne in einem Stück zugewiesen, wodurch die Bewirt-schaftung natürlich sehr erleichtert wird.

Gegen zu hohe Schätzung der ethischen Motive bei derUmtheilung spricht auch der Umstand, dass es häufig eineslangen und hartnäckigen Kampfes der Parteien bedarf, ehe mandie Umtheilung durchsetzt. Der Widerstand der Verteidigerder alten Besitzvertheilung dauert oft jahrelang, es kommt manch-mal zu blutigen Zusammenstössen, ja zu Todschlag. Häufig könnendie landarmen Wirte ihre Forderungen nur mit Hilfe der rohenGewalt durchsetzen. Ihre Gegner scheuen sich auch nicht vorunlauteren Mitteln. Sie bewirten die Landarmen oder bestechensie; sie drohen mit staatlichen Executionen, da es nicht erlaubtsei, ohne behördliche Anordnung Land umzutheilen bei denrussischen Verhältnissen kann man dem Bauern mit solchenArgumenten leicht imponiren; sie nutzen ihre ökonomische Kraftaus, um die Sache ins Stocken zu bringen, und zwingen die-jenigen Genossen, welche von ihnen wirtschaftlich abhängigsind, gegen die Umtheilung zu stimmen. Hilft dies alles nichts,so werden die Gemeindebeamten bestochen, die gemeinschaft-lichen Beschlüsse gefälscht etwa in der Weise, dass dieerforderliche Zweidrittel-Majorität nicht herauskommt.

Sind die beiden Parteien des Sieges nicht sicher, habendiejenigen, welche die Vornahme der Umtheilung fordern, nichtKraft genug, um auf baldige Durchsetzung ihrer Forderung zurechnen, aber doch genug, um den Gegnern Furcht vor Störungdes Besitzes einzujagen, so kommen verschiedene Kompromissezu Stande. Statt das Land unter alle männliche Genossen gleichauszutheilen, gibt man z. B. denjenigen, welche bei der letztenUmtheilung aus irgend welchen Gründen keinen Antheil be-kommen haben, nur einen Bruchtheil des vollen Antheiles undstreicht nun erst diejenigen Personen aus, welche seit der Zeit