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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
heit des Bodens nicht gut kennt (wie es z. B. in Russland nach der Bauernreform in den Gemeinden der Pall war, welchenicht das vor der Reform benutzte Land erhalten haben), oderweil die Beschaffenheit des Bodens steten Aenderungen unter-worfen ist (z. B. infolge der Ueberwehung durch beweglichenSand u. s. w.).
Aber nicht nur als Mittel zur Realisiruug eines höherenZwecks, auch als Selbstzweck kann die ausgleichende Wirkungs-weise der Neuverloosung erscheinen. Man nimmt auch periodischeNeuverloosungen vor, nicht um durch Bildung einer geringerenAnzahl von Gewannen die Gemengelage zu reduciren, sondernlediglich, um die unvermeidlichen qualitativen Ungleichheitenin der Ausstattung der Genossen auszugleichen. Dieses Motivist sogar von allergrösster Bedeutung: aus Russland und ausIndien, von Java wie aus Süd-Deutschland, aus der Schweiz ,aus Italien wird von Neuverloosungen zu diesem Zwecke be-richtet. Damit die Ausgleichung durch die Zufälligkeiten derLoosziehung nicht scheitere, werden dabei die Parzellen oft nichtausgeloost, sondern nach einer festen Reihenfolge umgetauscht,so dass alle Genossen ohne Ausnahme nach und nach in denBesitz aller Parzellen gelangen. Am häufigsten wird diesesVerfahren bei Wiesen angewandt — rotation meadows in Eng-land, prairies ä echange in Belgien, auch in Russland (nament-lich bei der Verth ei lung des Wiesenlandes unter die Loos-gruppen); ebenso bei Weiden — z. B. auf den Wechselalpenin Tirol; aber es kommt auch beim Ackerlande vor. Als einspezieller Pall dieses Verfahrens ist derjenige anzusehen, wo dieZahl der Parzellen geringer ist als die Zahl der Berechtigten,so dass einzelne Genossen abwechselnd vom Besitze ausge-schlossen werden: dass ist die Verfassung der Wechselgründein Krain, welche hauptsächlich Wiesen und Weiden, aber auchAecker und sogar Weingärten umfassen;') ferner kommt es auf Javavor (vgl. oben S. 26). In Russland wird das Verfahren inBezug auf die freigewordenen Antheile angewandt, wenn wegen
‘) Vgl. Peyrer, Regelung der Grandeigenthumsverhältnisse, S. 62—63;Schiff, Oesterreichs Agrarpolitik seit Grundentlastung, S. 171.