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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

gliecler der Familien umgetheilt wird. Dann treten die Grund-herren, an welche die einzelnen Bauernfamilien pflichtig sind,inMir-ähnliche Beziehungen zu einander. Das Maass desBesitzes des Einzelnen steht in diesem Falle nicht fest, nur be-ruht es nicht auf der Familiengrösse des Berechtigten, wie dasheim russischen Mir der Fall ist, sondern auf der Familiengrösseder ihm gehörenden Bauern. Das gleiche Ergebniss kommt auchzu Stande bei der oben S. 78 geschilderten Verfassung: sindnämlich die Verfügungsrechte der Bauern aufgehoben und derErbgang der Grundstücke genau normirt, und hat dabei derGrundherr kein Hecht, die frei werdende bäuerliche Stelle wiederzu besetzen, so kann sich das Maass des Besitzes des Grund-herrn wider seinen Willen ändern. Derartige Verhältnisse scheintes nach Taganyi') in Ungarn gegeben zu haben.

In wie weit sich nun in allen diesen Fällen das Rechtsver-hältniss unserem Begriffe der Feldgemeinschaft genau unterordnenlässt, ist schwer zu sagen. Es kann sein, dass dasselbe als einfachesMiteigenthum konstituirt ist, wobei also der Mehrheitsbeschlussder Miteigenthümer keine Geltung hat, und namentlich wird zweifel-los in vielen Fällen das Band, das die Genossen der grundherr-lichen Gemeinschaft an einander bindet, ein rein passives sein:die Grundherren sind zwar in ihren Rechten zu Gunsten von einanderbeschränkt, diese Beschränkungen werden jedoch nicht durch dieBeschlüsse der Gesammheit derselben verwirklicht, sondern siewerden durch die Beschlüsse der den Grundherren pflichtigen, abersich autonom verwaltenden Bauern vermittelt. Solche Verhält-nisse bilden aber eine Kategorie für sich. (Vgl. unten S. 9496.)

Es lässt sich aber auch wohl denken, dass alle diese Aus-gleichungen, Neuverloosungen und Umtheilungen von der Gesammt-heit der Grundherren beschlossen und ohne Befragen der Bauern

J Taganyi (Die Feldgemeinschaft in Ungarn , S. 125) deutet in dieserWeise eine Besitz-Bestätigungsurkunde des Arader Kapitels aus dem Jahre1197, in welcher die kirchlichen Lehensleute bei jedem Dorfe namentlichangeführt werden und am Schlüsse der Liste vermerkt wird:Unusquisqueistornm sortem habet cum villanis et, si numerus ipsorum creverit, cres-cunt et sortes.