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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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2. FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

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vollzogen werden. In diesem Falle wäre also das aqtive Moment,welches die Feldgemeinschaft nach unserer Definition kenn-zeichnet, vorhanden: die Beschränkungen der Eigenthumsrechteder Genossen beruhen hier auf den Beschlüssen der Gesammtheit.

Noch unzweideutiger ist dieses active Moment dann aus-gesprochen, wenn die Beziehungen unter den Mitgliedern dergrundherrlichen Gemeinschaft ohne Vermittelung der bäuerlichenFeldgemeinschaft zustande kommen. Stellen wir uns vor, dassdie einzelnen Bauern, ohne eine Feldgemeinschaft zu bilden,dauernd auf den ihnen gehörenden Grundstücken ansässig sind;die Grundherren, an welche diese Bauern pflichtig sind, könnendann noch immer eine Feldgemeinschaft bilden, innerhalb welcheralle diejenigen Vorgänge, die wir als Aeusserungen des feld-gemeinschaftlichen Princips kennen gelernt haben, sich abspielen.Der grösseren Bestimmtheit des Bildes halber wollen wir imweiteren annehmen, dass die Bauern erbliche Theilpächter seien.Da können unter den Gruudherren Ausgleichungen stattfinden,wenn etwa einzelne Bauern meinetwegen durch elementare Natur-ereignisse in ihren wirthschaftlichen Verhältnissen herunterge-drückt und einzelne Grundherren dadurch in ihren Bezügenungleichmässig getroffen werden, ohne das irgend welche Aus-gleichungen unter den Bauern stattzufinden brauchen; die einzelnenBauern fahren fort, eine feststehende Quote des Ertrags an ihreGrundherren abzugeben, nur ist der Ertrag und also auch dieLeistung bei einzelnen von ihnen zurückgegangen: die Grund-herren gleichen das aus durch Ueberweisung eines Theils derAbgaben von denjenigen unter ihnen, welche wenig gelitten,vielleicht sogar gewonnen haben, an diejenigen, deren Bauernjetzt wenig leisten. Zum Zwecke der Ausgleichung, aber auchaus anderen früher erörterten Motiven können ferner die Grund-herren Neuverloosungen vornehmen, ohne dass dabei die Bauernvon ihren Grundstücken verschoben werden ; alle Bauern bleibenauf ihren Grundstücken sitzen, nur ändert sich der Grundherr,an den sie pflichtig sind. Selbst Umtheilungen kann die grund-herrliche Gemeinschaft vollziehen, ohne dass die Bauern dasmerken; jeder Bauer fährt fort, dasselbe zu leisten, wie vorher,