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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
nur werden die Bauern anderen Grundherren zugetheilt. Schliess-lich kommt es vor, dass der Zusammenhang der einzelnen Grund-herren mit den einzelnen Bauern gänzlich aufgehoben wird; dieBauern leisten ihre Abgaben an die Gesammtheit der Grundherren,und diese vertheilt dann das, was eingeht, unter die Genossen.
Beispiele der Feldgemeinschaften der Obereigenthüm er lassensich aus den indischen Verhältnissen und wohl auch aus dem ger-manischen Mittelalter schöpfen. Leider sind die mir zur Ver-fügung stehenden zusammenfassenden Schilderungen der indischenländlichen Verfassungen, selbst die Untersuchung Baden Powell’s,nicht eingehend genug: sie reichen knapp aus, um als Anhaltfür die Entwicklung des Schemas der möglichen Formen zudienen, versagen aber, wenn man im einzelnen Falle entscheidenwill, welche von den Möglichkeiten da zur Bealisirung gelangt.Dass die rechts- und wirthschaftsgeschichtlichen Werke einenoch Aveniger sichere Grundlage darbieten, brauche ich kaum zuerwähnen. Desshalb habe ich auch dem Schema der grund-herrlichen Feldgemeinschaften eine vorwiegend hypothetischeFassung geben müssen.
§ 3. Das Gegenstück zu den grundherrlichen bilden dieFeldgemeinschaften der Nutzeigenthümer. Auch hier kannder Umfang der Bechte, auf welche sich die Gemeinschaftaufbaut, stark schwanken. Es lassen sich vier typische Fälleunterscheiden:
1. Der Obereigenthümer hat nur solche Bechte an derGemarkung, die den Charakter der Beallasten haben: erbeziehtz. B. eine feste Abgabe. Die eigentlichen Eigenthümer desBodens sind die Bauern. Es stehen denselben (d. h. den einzelnenBauern und der Gesammtheit zusammen genommen) sowohl dieBesitz- und Nutzungsrechte, wie die Verfügungsrechte über dieSubstanz zu. Sie sind nur durch die Verpflichtung gebunden,die genau definirten und feststehenden Bechte des Obereigen-thümers nicht zu verletzen. Beachtet man, dass unter dieseKategorie eigentlich auch der Fall gehört, wo gewisse Verpflich-tungen den Grundeigenthümern vom Staate auferlegt werden,z. B. in der Form der Forstgesetze, so wird es sehr schwer, die