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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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3. FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

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Grenze zwischen diesem Fall und den Feldgemeinschaften zuunbeschränkten Eigenthumsrechten praktisch zu ziehen.

2. Die beiden Parteien, der Grundherr und die Bauern,haben Eigenthumsrechte an der Gemarkung. Jede derselben istin der Ausübung ihrer Rechte mehr oder weniger an die Zu-stimmung der anderen gebunden: die Bauern dürfen z. B. dieNutzungsweise der Grundstücke nicht ändern, wenn der Grund-herr dagegen ist; aber auch der Grundherr darf gegen den"Willen der Bauern eine Aenderung der Wirthschaftsweise nichtvornehmen. Ebenso können beide Seiten (oder nur eine, nämlichdie Bauern) in Bezug auf die Uebertragung der Rechte durchdie erforderliche Zustimmung der anderen Partei gebunden sein.Das beste Beispiel wäre die Gemeinschaft der erblichen Theil-pächter. Auch die Gemeinschaft der hörigen Bauern gehörthierher, insofern sie in Feldangelegenheiten autonom ist.

3. Die Gemeinschaft hat nur feste Rechte von Servituten-charakter an dem Grundstücke, der Grundherr ist der eigent-liche Eigenthümer. Die Bauernschaft hat z. B. das Recht derStoppel- und Bracheweide auf den Feldern des Herrn, das Recht,Holz im Walde zu hauen oder zu lesen, ihre Schweineheerdeim grundherrlichen "Walde zu mästen u. s. w.

4. Die Gemeinschaft hat keine eigene Rechte an dem Boden,sie hat denselben nur zeitweise im Besitze und in der Nutzung;z. B. Feldgemeinschaft der Zeitpächter.

Yon grosser Bedeutung für das Verständniss der Structursolcher Feldgemeinschaften ist die Frage nach der Stellung desObereigenthümers zur Verwaltung der gemeinschaftlichen An-gelegenheiten. Ausser den Rechten wirtlischaftlichen Charakterskann nämlich der Obereigenthümer auch gewisse administrativeBefugnisse von sehr schwankendem Umfange haben. In Russ-land genossen z. B. vor der Bauernreform die Bauerngemeindenin den Gütern, wo eigener Gutsbetrieb des Herrn bestand, fastgar keine Autonomie. Die Yertheilung des Landes geschah nachden Tjaglo (Ehepaaren), aber die Umtheilungen wurden nur aufAnordnung des Herrn vollzogen; hatte der Herr Interesse ander Vermehrung der Tjaglo, etwa weil er viel Land wüst liegen