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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
hafte, so stand er der Bildung der neuen Tjaglo wohlwollendgegenüber und gab ihnen sofort Land, natürlich unter Verpflich-tung, Frohndienste und Abgaben zu leisten; es wurden dannhäufige Umtheilungen vorgenonunen; sonst liess der Herr dieZahl der Tjaglo stationär bleiben und anerkannte das jungeEhepaar als ein mit Land auszustattendes Tjaglo nur dann, wennein Landantheil frei wurde. Der Herr liess auch Neuverloosungenvornehmen, wobei zuweilen nicht nur die Bauern ihre Antheileunter einander umtauschten, sondern auch das bäuerliche Landmit dem gutsherrlichen umgetauscht wurde. Auch die Nutzungs-weise wurde vom Herrn bestimmt; er stellte die Eintheilungder Gemarkung nach Nutzungsarten und den Wirthschaftsplanauf. Die Bauern hatten nur zu gehorchen. Unter UmständenAvurde ihnen allerdings gestattet, auch freiwillig Neuverloosungenvorzunehmen, z. B. zum Zwecke der Ausgleichung, Avenn dieneu gebildeten Tjaglo aus dem gutsherrlichen Lande ausgestattetAvurden, Avelches in der Regel besser als das bäuerliche warund bequemer lag (nämlich in Avenigen Parzellen und nahe amDorf); aber auch dann Avar die Einwilligung des Herrn erforderlich.Dagegen war die bäuerliche Gemeinschaft in den Gütern ohneGutsbetrieb, avo die Bauern keine Erolmdienste, sondern Natural-und Geldabgaben an den Herrn leisteten, fast vollständig autonom.Das Land Avurde auch hier nach Tjaglo vertheilt, aber die Um-theilung Avurde nach dem gemeinschaftlichen Beschlüsse voll-zogen, und auch andere Aeusserungen des feldgemeinschaftlichenPrincips gingen von der bäuerlichen Gemeinschaft selbst aus.
In dem Palle nun, avo die Gemeinschaft der Bauern nichtsselbst zu beschliessen hat, sondern nur den Anordnungen desGrundherrn oder auch den in Gesetzesform sich offenbarendenstaatlichen Befehlen gehorcht, kann eigentlich von einer Feld-gemeinschaft in unserem Sinne nicht mehr die Rede sein. DieseGrundeigenthumsverfassung ist ein morphologisches Gebilde fürsich. Hier haben wir bereits mit dem autoritativen Agrar-kommunismus zu thun, dessen Avesentliches Unterscheidungs-merkmal von der Feldgemeinschaft darin liegt, dass der auf dasEingreifen in die Rechte der Genossen gerichtete "Wille nicht