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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
einträchtigt, sondern auch in demselben Maasse durch die Ge-burt bei jedem anderen, ihm ganz fremden Mitgliedo derGemeinschaft. Dafür bringt ihm aber auch jeder Todesfall inder Gemeinde einen Zuwachs an Besitz, nicht nur der Tod eines"Verwandten; er ist unter dieser Agrarverfassung nicht auf dasErbe seiner nächsten Verwandten allein angewiesen. Das engeBand, das alle Mitglieder der Mirgemeinschaft verbindet, ist alsonoch immer da. Sein Charakter ist aber total verändert. Es ist jetztein ausschliesslich passives, kein actives mehr. Die Gesannntheit istnur Interessengemeinschaft, nicht Rechts- und Handlungssubject.Und dem Einzelnen, der im Falle der Feldgemeinschaft dochder eigentliche Träger aller Eigenthumsrechte ist, nur dass ersie zum Theil als Mitglied der Gemeinschaft ausübt, geht jetztdieser Theil seiner Rechte verloren. Es werden dadurch dieWirkimgsweise des kommunistischen Princips; die Art und Weise,wie es zur Geltung kommt; die gesellschaftlichen Kräfte, welchedabei mitthun; die Gesetze der Entwicklung völlig umgestaltet, sodass es zweckmässig erscheint, diese beiden Verfassungen be-grifflich so scharf wie möglich auseinanderzuhalten, obgleichsich diese Trennung in der Wirklichkeit nicht immer durch-führen lässt. So findet z.B. gegenwärtig in Russland die allmählicheUeberführung der Mirverfassung in die autoritative Form statt,indem die wichtigsten feldgemeinschaftlichen Functionen nachund nach auf die staatlichen Aufsichtsbeamten übertragen werden.
Ueber die innere Structur der Feldgemeinschaften der Nutz-eigenthiimer brauche ich nicht viel zu reden: die Beziehungender Genossen zu der Gesammtheit, gestalten sich nämlich imwesentlichen genau so, wie bei den Feldgemeinschaften zu un-beschränkten Eigenthumsrechten. Nur folgendes verdient viel-leicht hervorgehoben zu werden. Es lässt sich bekanntlich keingrösseres Recht übertragen, als das, welches der übertragendenPerson zusteht; ein Pächter kann das Grundstück nicht in Eigen-thum verkaufen, wohl aberweiter verpachten, falls keine besondereBestimmungen im Pachtverträge vorgesehen sind. Dement-sprechend können auch die Eingriffe der Gesammtheit in dieVerfügungsfreiheit der Genossen nicht weiter gehen, als der