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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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1 22 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT.

nur die Rechte anzuerkennen, sondern auch zu verleihen habe,dass sie also über den einzehren Genossen stehe.

Wie wird nun die Befugniss, in die Rechte der Einzelneneinzugreifen, gehandhabt? Rassen wir zunächst das Ackerlandins Auge. Die Aufhebung des Occupationsrechtes fängt damitan, dass das Recht abgeschafft wird, Grundstücke zu behalten,auf welche keine Arbeit verwendet worden ist; jnan gestattetnicht mehr, über schüssiges Land als Torrath für die Zukun ftzu occupiren; wird das occupirte Grundstück innerhalb einerl>estinnnteh~i'rist von 3, 6, 10 Jahren nicht thatsächlichangebaut, so steht jedem arbeitslustigen Mitgliede frei, das-selbe für sich in Anspruch zu nehmen. Darauf folgt das Verbot,Grundstücke zubehalten, auf welche Arbeit zwar aufgewandt word enist, die aber nicht .mehr, benützt, .weihen.. Da meistens noch dieEeldgraswirthschaft besteht, so bestimmt man, um die dreesch-liegenden Grundstücke von den aufgegebenen zu unterscheiden,wie lange ein Grundstück, das nicht bestellt wird, als dreesch-liegend zu gelten hat; ist diese Zeit vorbei, so darf Jeder dasGrundstück unbehindert occupiren, der frühere Besitzer verliertalle Vorrechte darauf. Diese Periode wird nach und nach ver-kürzt; hat man damit angefangen, sie auf 1520 Jahre fest-I zusetzen, so wird sie allmählich auf 35 Jahre, dann auf emI Jahr herabgesetzt; schliesslich wird es gestattet, das Grundstücksofort zu occupiren, wenn der frühere Besitzer es luibebautliegen lässt. Zu derselben Zeit beginnt man etwa auch mit derEinschränkung der Verfügungsfreiheit des Occupanten; manverbietet, die occupirten Grundstücke ohne Genehmigung derGemeinschaft zu verkaufen, man greift regelnd in die Vererbungein, schliesslich kommt man sogar zu dem Verbote, occupirteGrundstücke zu verpachten.

Auf diesem Stadium der Entwicklung tritt das feldgemein-schaftliche Princip bereits deutlich in den Vordergrund. Eineactive Bethätigung der Gemeinschaft findet allerdings nur inder Uebergangsperiode statt; ist einmal die neue Ordnung vonallen anerkannt, so hat die Gemeinschaft fast keine Gelegenheitmehr, ihre Macht zu zeigen; aber das Bewusstsein, dass die