126 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT.
Beginne der Mahd zn diesem Zwecke die Wiesen. Die dabeiimvermeidlichen Streitigkeiten müssen von der Gemeinschaftgeschlichtet werden. Der Uebergang zu einer grundsätzlichenAllstheilung der Wiesen unter die Genossen seitens der Gemein-schaft liegt dann bereits nahe und kann nicht mehr lange ausbleiben.
Wie sich die Entwicklung bei andern Nutzungen gestaltet,will ich nicht im Einzelnen beschreiben, denn es kommt dabeinichts principiell Neues zum Morschem. Ich will nur ausdrück-lich hervorheben, dass auch beim Gehöft- und Hausgartenlandedie Entwicklung im Wesentlichen die gleiche ist, dass nament-lich der Vornahme der ersten Unitheilungen eine lange Periodevorausgeht, während welcher das Occupationsrecht vorherrschtund das Gehöftland im ungestörten Besitze des Occupantenverbleibt. Somit stimmt das Iveussler’sche Entwicklungsschema, 1 )welches von der Feldgemeinschaft mit Umtheilungen der ganzenGemarkung, einschliesslich des Gehöftlandes, ausgeht, um überdie Feldgemeinschaft, wo das Gehöftland nicht mehr, wohl abernoch das Ackerland umgetheilt wird, zur Feldgemeinschaft zugelangen, wo auch die Umtheilungen des Ackerlandes aufgehörthaben, mit den Thatsachen nicht überein.
§ 3. Fassen wir nunmehr diejenigen Factoren näher insAuge, welche den Uebergang von der freien Nutzung bezw.von der Occupation zu den Umtheilungen bedingen. Wir habenbereits als treibende Kraft den Interessengegensatz der ver-schiedenen Schichten der bäuerlichen Bevölkerung kennen ge-lernt. Als auschlaggebend für die Gestaltung des Processeszeigen sich nun in erster Linie zwei Momente: Aenderungenim Werthe des Bodens und die allgemeine Anerkennung desGrundsatzes, dass der Aufwand von Arbeit ein Beeilt auf dasObject derselben begründe.
Die Werthänderungen des Bodens hängen natürlich vorallem mit der Zunahme der Bevölkerung zusammen. Demgemässist auch die Entwicklung eine ganz allmähliche, wenn die Zu-nahme der Bevölkerung eine stetige, nur durch den natürlichen
‘) Reüssier. Bd. III, S. 1—4.