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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN.

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als Grundsteuer erhoben worden, sondern hat den Charakter dereigentlichen Kopfsteuer bewahrt (was wohl auf das Vorherrschender wilden Feldgraswirthschaft zurückzuführen ist, bei welcherdie Anbauflächen der einzelnen Wirthe von Jahr zu Jahr starkwechseln und zu der gesummten occupirteu Fläche in keinemfesten Yerhältniss stehen). Hierdurch wird die Verfassung derOccupation für den schwächeren Wirtli doppelt schwer. Er istnicht im Stande, mit dem reicheren bei der Occupation zuconcurriren, muss aber gleiche, ja vielfach, wenn nämlich dieFamilie grösser ist, höhere Steuern zahlen; man hat in Sibirien bei reichen Bauern Lohnarbeiter treffen können, welche mehrSteuern zu zahlen hatten, als der Herr. Diese in die Augenspringende Ungerechtigkeit verschärft noch die Krise und gibtden Annen ein schwerwiegendes Argument für die Forderungder Reform in die Hand.

Dass das Steuersystem bei der Ausbildung der Mirver-fassung in Sibirien eine gewisse Rolle gespielt hat, lässt sichdaraus erkennen, dass die Abschaffung der Occupation vielfacherst dann geschehen ist, als die Gemeinschaft die nach derRevision Geborenen zum Tragen der staatlichen Steuerlast heran-zuziehen begann. Diese jüngeren Genossen waren in Bezug aufdie Landnutzung sehr ungünstig gestellt, da die besseren Grund-stücke bereits occupirt waren. Die Ungerechtigkeit, sie dieselbenSteuern wie ihre älteren Genossen entrichten zu lassen, war alsohandgreiflich.

Wenn die solidarische Haft besteht, kann das Steuerwesenauch dadurch in den Gang der Entwicklung eingreifen, dassder Widerstand der reichen Wirthe und namentlich der mittlerenSchichten der bäuerlichen Bevölkerung gelähmt wird. BeimBestehen der solidarischen Haft können ja alle zur Deckungder Rückstände, welche auf den ärmeren Wirthschaften lasten,herangezogen werden; dadurch gewinnen auch die reicherenWirthe ein Interesse daran, dass dieselben nicht zu tief sinken.

Einen gewissen Druck zu Gunsten des Ueberganges zurgleichmässigeren Vertheilung des Grundbesitzes haben zuweilendie Beamten ausgeübt, denen dieser Uebergang aus fiskalischen

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