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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN.

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testen Antheilsbesitz können zwar die Eigenthumsrechte freiübertragen werden. Was wird aber dann eigentlich abgetreten?Stets der ganze Complex der Antheilsrechte, nämlich die Be-rechtigungen an der Flur, am Wiesenlande und an den ungo-theilten Nutzungen. Diese Berechtigungen können gross oder geringsein, sie können den ganzen Antheil oder einen Bruehtheil des-selben ausmachen; die Aenderungen der Grösse treffen aber stetsalle Sonderberechtigungen in gleicher Weise; wird die Hälfte desAckerlands verkauft, so erhält der Käufer auch die Hälfte desWiesenlands u. s. w. Später fängt, man aber an, einzelne Berechtig-ungen für sich abzutreten; soz. B. den Antheil an dem Wiesenlandeoder die Weideberechtigung oder den Antheil an dem Acker-lande, ja sogar den Antheil an einem besonderen Theilo derFlur. Ist dies einmal geschehen, so kann die Antheilsverfassungsich auf die Dauer nicht mehr halten. (Vgl. Erster Abschnitt,S. 68). Die Neuverloosungen werden technisch kaum durch-führbar und der ganze Apparat der Antheilsverfassung wird soschwerfällig, dass es nicht mehr lange dauern kann, bis dieseVerfassung durch das individuelle Eigenthum verdrängt wird.

Was ruft nun diese Aenderung hervor? In Nord-Russlandhat dabei eine grosse Rolle der Einzug Fremder, namentlichder Städter, in die Gemeinschaft gespielt. Die Antheile sindja frei veräusserlich. Ein Städter kann somit durch Kauf einenoder mehrere Antheile erwerben, er kann sie als Mitgift be-kommen, er kann sie erben; es kommt auch vor, dass Mitgliederder Gemeinschaft in die Stadt ziehen, ohne auf ihren Grund-besitz verzichtet zu haben. Nun haben aber die städtischenGrnndeigenthümer nicht immer gleiches Interesse an allen Nutz-ungen; oft wollen sie sich nicht dauernd auf dem Lande nieder-lassen; wenn sie dann ihren Besitz nicht verpachten, so ist esfür sie recht umständlich, den landwirthschaftlichen Betrieb imvollen Umfange beizubehalten; sie lassen dann gerne den Acker-bau fallen und behalten für sich nur die Wiesen, welche leichtervon der Stadt aus bewirtschaftet werden können, da der ganzeAufwand von Arbeit, welcher dazu erforderlich ist, in die Zeitdes Grasschnittes fällt für die Bewachung sorgt ja die Ge-