1. FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NUTZUNGSWEISE DER GRUNDSTÜCKE. 189
dürfen; Lohnarbeiter nütznnelnnen, wird meistens gestattet, abernur an Stelle der Familienmitglieder. Aelmliche Maassregelnwerden auch in der Schweiz bei dem Sammeln der Nüsse, inItalien in Bezug auf die Kastanien- und Eichenwälder getroffen.Dass man aber in der Regelung der Nebennutzungen noch Aveitergehe, dass etwa förmliche Umtheilungen A'orgenonmien Averden,davon sind mir keine Fälle bekannt. Dagegen sind bei dereigentlichen Holznutzung in sehr vielen Fällen auch die letztenSpuren der freien Nutzung bereits versclrwunden; der hoheWerth, den die Holznutzung für die Wirthschaft hat, zAvingtzur genaueren Bestimmung des Maasses, in dem die Nutzungden einzelnen Genossen zu Gute kommen soll. Es Avird geAvöhn-lich der Schlag, welcher in dem betreffenden Jahre abgeholztAverden soll, von der Gemeinschaft ausgewählt und unter dieBerechtigten zur Abholzung vertheilt. Dabei Avird selten nachder Bodenfläche getheilt, Avic es z. B. bei den Trier ’schen Ge-höferschaften üblich ist; eine genügende Gleichmässigkeit könntenämlich nur bei einer allzugrossen Zahl von Gewannen erreichtAverden. Meistens Avird die Holzmasse unmittelbar vertheilt: dieBaumstämme Averden gezählt und nach Qualitäten sortirt; dannwird ausgerechnet, Avie viele Stämme jeder Qualität auf einenAntheil entfallen; hiernach Averden die Antheile in natura ge-bildet und ausgeloost. In gleicher Weise Avird auch bei demPlenterbetriebe verfahren. Nur bei der Vertheilung des Jung-holzes und der Gebüsche, Avelche häufiger in grösseren gleich-mässigen Flächen zu treffen sind, Avird von dieser umständlichenAbschätzung abgesehen; da lässt man die Präsumption gelten,dass die Holzmasse der Bodenfläche proportional sei, mul Avendetdas gewöhnliche GeAvannverfahren an.
Sehr oft lässt man das Yertheilen vor der Abholzung ganzfallen; die Abholzung wird entAveder gemeinschaftlich vollzogen,Avobei die Arbeiten nach Maassgabe der Berechtigungen unter dieGenossen vertheilt Averden, oder von der Gemeinschaft in Regiedurch Lohnarbeiter besorgt; unter die Genossen Avird in diesemBalle erst das gefällte Holz, hie und da der Erlös vom Ver-kaufe des Holzes A r ertheilt.