III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE.
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Wirth ganz bequem auf seinen Grundstücken die geregelte Fcld-graswirthschaft an die Stelle der -wilden einführen, sobald dieNachtheile der letzteren ihm fühlbar werden. Das Einzige, wasdem im Wege stehen mag, sind die Neuverloosungen bezw. Um-thcilungcn, welche bekanntlich (vgl. oben Erster Abschnitt, Kap. 2,S. 75) das Festhalten an einem abweichenden Wirthschafts-plane unter Umständen erschweren können: nach jeder neuenNeuverloosung ist ja die Wirthschaft auf neuen Grundstückeneinzurichten. Inwieweit nun und in welcher Weise die Gemein-schaft dem abzuhelfen vermag, weiss ich nicht anzugeben; wohlmit zu diesem Zwecke werden, wie oben geschildert (S. 207—208),die Neuverloosungen eingestellt und Entschädigungen geboten.Durch diese Maassregeln werden eigentlich fast alle Hinder-nisse zur Annahme eines abweichenden feldgraswirthschaftlichenSystems beseitigt.
§ 5. Mit der Feldgras wirthschaft beginnt die Entwicklungdes Ackerbaues da, wo das Land in natürlichem Zustande mitGras bewachsen ist. In den Waldgegenden bildet dagegen dieBrandwirthschaft den Ausgangspunkt.
Da, wo wilde Brandwirthschaft besteht, trifft man nur seltenausgebildete Formen der Feldgemeinschaft; dieses Wirthschafts-system wird meistens früher verlassen, als das Eingreifen derGesammtheit in die Eigenthumsordnung beginnt. In der Begelbesteht auf dieser Stufe bloss der lose Verband der Markgemein-schaft; ein ausgedehntes Territorium wird als Mark anerkannt,innerhalb desselben wird jedem Mitgliede der Markgemeinschaftgestattet, nach Belieben Rodungen anzulegen. Nur da, wo dieRodung gemeinschaftlich besorgt zu werden pflegt, trifft manfester gestaltete fcldgemeinschaftliche Verfassungen. Da wirdetwa das gerodete Land auf die Dauer der Periode, wo es be-stellt werden soll, von der Gemeinschaft unter die Genossenvertheilt. Das soll z. B. die Verfassung in den weniger bevölkertenWalddistricten Java’s sein. 1 ) In den Gebieten, aus welchen mirausführlichere Schilderungen vorliegen, kommt dies jedoch nicht
‘) Laveleye, S. 61.