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III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE.
den Wohnstätten nächstliegenden Gewanne gewählt, da die Ent-fernung beim Ausfahren des Dungs schwer ins Gewicht fällt.Bei den Umtheilungen werden in diesem Falle denjenigen Ge-nossen, deren Besitz unverändert bleibt, ihre Parzellen in diesenGewannen einfach gelassen, und denjenigen, deren Besitz ver-mindert werden soll, wird nur die Differenz genommen. Manch-mal wird sogar gestattet, ein dieser Differenz entsprechendesStück in anderen Gewannen abzutreten. Es werden mit einemWorte alle Maassnahmen ergriffen, welche geeignet sind, dieInteressen der alten Besitzer zu wahren, was sonst im euro-päischen Kussland sehr wenig üblich ist. In vielen Gemein-schaften kommt man sogar zum Entschlüsse, die Neuverloosungeneinstweilen ganz einzustellen. Dieser Entschluss wird wohl nurdann zu Stande kommen können, wenn bereits die Mehrzahlder Genossen die Düngung ausübt, Unter solchen Machtver-hältnissen der Parteien werden auch vielerlei andere Maassregelngetroffen, um die Interessen der besseren Wirthe zu schützen.Es wird etwa direct vorgeschrieben, dass jeder Wirth seinenAcker dünge, oder es wird verboten, den Dünger zu verkaufen;hie und da wird nicht gestattet, gepachtetes oder gekauftesLand zu düngen, ehe die von der Gemeinschaft zugeAviesenenParzellen gehörig gedüngt sind. Es sind sogar Fälle beobachtetAvorden, avo die Gemeinschaft den einzelnen Wirthen verbietet, ihrVieh zu verkaufen, namentlich Avenn es sich um das letzte Stückhandelt; so Aveit geht hier die Vorsorge der Gemeinschaft dafür,dass alle Wirthe im Stande seien, ihre Parzellen zu düngen. Eskommt ferner vor, dass diejenigen Wirthe, denen besonders verwahr-loste Parzellen zufallen, a t oii der Gemeinschaft für die Unkosten derBesserung entschädigt Averden. Andererseits lässt die Gemeinschafthie und da denjenigen Wirth, Avelcher sehr gut gedüngte Parzellenbekommt, dem alten Besitzer derselben eine Geldentschädigungzahlen (aus Süd-Deutschland sind sogar Fälle bekannt, avo zu diesemZwecke über die Ausfuhr des Dungs auf die Allmendparzellengenau Buch geführt Avird. 1 ) Da, avo die GeAvanntheilruig üblich
) Vgl. Biiclier-Laveleye, S. 218, 217 (Anm.)