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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTHSCHAFTSSYSTEM.

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ist, wie im europäischen Russland allgemein, sucht man sichdurch Modilication des Verfahrens zu helfen; es werden ausgut gedüngten und aus verwahrlosten Rarzellen besondere Ge-wanne gebildet, wodurch also die Gefahr ausgeschlossen wird,anstatt seiner gut gedüngten ausschliesslich imgedüngte Parzellenzu bekommen; man geht zuweilen auch weiter und lässt z. B.an der Neuverloosung der gut gedüngten Parzellen bloss die-jenigen AVirthe theilnehmen, welche ihre Parzellen zu düngenpflegen; unter die nachlässigen AVirthe werden dagegen wiederihre verwahrlosten Parzellen vertheilt. Oder man lässt diejenigenAVirthe, welche ihre Parzellen düngen, dieselben einfach be-halten und unterwirft der Neuverloosung nur die ungedüngtenParzellen. Hie und da kommt es auch vor, dass nicht diejenigenAVirthe, welche ihre Parzellen gebessert haben, sondern um-gekehrt diejenigen, welche sie vernachlässigen, die alten Parzellenbehalten. 1 )

Alle diese Maassregeln sind, wie bereits erwähnt, nur daundurchführbar, wenn die Majorität der Gemeinschaft die Düngungausübt. Andererseits sind sie nur solange erforderlich, ivie dieseMajorität sich gegen eine Minorität zu wehren hat. Ist einmaldie Düngung in der Gemeinschaft allgemein üblich geworden,so sind sie selbstverständlich zu entbehren. Bloss da, wo manselten und deshalb sehr stark auf einmal zu düngen pflegt,werden manche von diesen Maassregeln noch behalten. Sonstgenügt schon die Bestimmung, dass die Neuverloosung im Früh-jahr vor dem Ausfahren des Dungs stattfinde und sich blossauf das jeweilige Brachfeld beziehe, um die unvermeidlichengeringen Unterschiede auszugleichen.

In dieser Beziehung unterscheiden sich also solche Gemein-schaften, wo die Düngung seit Jahren allgemein geübt wird,

i) Auch beim Versteigerungsverfahren (vgl. Anhang I) lassen sichgewisse Modificationen zu Gunsten der düngenden AVirthe durchführen;man lässt z. B. den alten Besitzer die gedüngte Parzelle zu der Schätzungbehalten, zu welcher er sie bei der letzten Neuverloosung angenommenhat, so dass er die Werthzunahme des Grundstücks durch die Düngungnun nicht zu vergüten braucht.