ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEN UMTHEIL. UND DEN NEUYERLOOS. 271
oben beschriebene Verfahren der Verschiebung ihren Besitzausgleichen. Die Loosgruppe B wäldt nun einen "VVirth ausihrer Mitte, dem nach der Umtheilung gerade zwei Loose zu-fallen, und überlässt ihm das von der Gruppe A abgetreteneLand; die übrigen Wirthe der Gruppe B gleichen dann ihrenBesitz auf dem Wege der Verschiebung aus. Noch einfacherund aus gewissen Gründen, auf die ich nicht eingehen will,zweckmässiger geschieht die Ausgleichung unter den Loos-gruppen in der Weise, dass nicht die Gruppe A der Gruppe Bzwrni Loose Land abtritt, sondern die Gruppe B der Gruppe Aeinen Wirth, der zw r ei Antheile zu bekommen hat, abgiebt, wonachdie beiden Gruppen durch Verschiebung ihre Besitzverhältnisseordnen. Die Loosgruppen, in welchen die Besitzänderungen dereinzelnen Mitglieder sich compensiren, vollziehen ebenfalls eineAusgleichung durchVerschiebung. Es reducirt sich also alles blossauf die Verschiebung innerhalb der Loosgruppen; da aber die Zahlder Mitglieder der Loosgruppen nicht sehr gross zu sein pflegt,so werden die meisten Wirthe nicht stark von ihren alten Grund-stücken verschoben.
Auch da, wo die Versteigerungsmethode (vgl. Anhang I)bei der Theilung angewendet wird, kann erreicht werden, dassdie alten Besitzer ihre Grundstücke behalten. Da werden zudiesem Zwecke den alten Besitzern bei der Versteigerung ge-wisse Vorrechte eingeräumt. Man gestattet z. B. dem alten Be-sitzer, wenn seine Concurrenten dieselbe Schätzung wie er Vor-schlägen, die Parzelle zu dieser Schätzung zu behalten; oderes wird ihm gestattet, die Parzelle zu der höchsten von anderenGenossen vorgeschlagenen Schätzung für sich in Anspruch zunehmen; als Ergänzung zu dieser Maassregel wird manchmalbestimmt, dass die Wertherhöhungen bei der Versteigerung nichtunter einem bestimmten Maasse sein dürfen — z. B. nicht untereiner halben Dessjätine oder nicht unter einem Drittel desGrundstücks: wird also das Grundstück etwa zu 6 Dessjätinengeschätzt, so darf die nächste höhere Schätzung nicht unterS Dessjätinen sein. Es kommen auch noch grössere Begünstigungenvor: es wird zuweilen gestattet, die Parzelle zu der Schätzung