Vorbctrachtung.
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so enthob sich das Denken niemals der concreten Unter-suchung der thatsächlichen Erfahrungen, und noch wenigerbehauptete es je, sich letzterer entheben zu dürfen. DieLiteratur und die Gesetzgebung iu den berührten Kapiteln— Armenpflege, Patentrechte, Schulgeld — weiseu bei-spielsweise zur Genüge nach, wie mit sachlichen Gründengestritten wird, und wie die Praxis selbst noch nicht insKlare zu kommen vermocht hat. Und die Staatspragmatikhat gerade in den Zeiten und Ländern, iu welchen dieSchule des freieu Handels und des freien Gewerbes zurGeltung kam, am mcisteu ihre Schmiegsamkeit den sach-lichen Bedürfnissen gegenüber bewiesen. Die kräftigerenActe zur Ueberwachung der Fabriken, zur Hebung derSchule datiren in England aus der Zeit, da die Mauchester-lehre in der Handels - und Colonialpolitik maßgebend war.Das mehr oder minder fchutzzöllnerische Frankreich bewährtestets viel mehr Scheu vor Einmischung in diese Dinge.Die einseitige, verstockte Ausdehnung des Nichteinmischungs-princips cxistirt als wissenschaftliche Thatsache ebensowenigwie als politische, und das sogenannte Manchesterthum,insofern es jenen Auswuchs bezeichnen soll, ist nur einhohler Popanz, der zur Bequemlichkeit des Augriffs vonden Angreifern selbst aufgestellt wird. Das einzige Gebiet,von dem sich behaupten ließe, daß der Schulbegrisf esmit einer extravaganten Auslegung in der Praxis zu be-treten versucht habe, ist das rein politische des Verhält-nisses von Volk zu Volk. Man kann darüber rechten,ob Richard Cobden und John Bright mit ihrer Verfech-tung des Nichteinmischungsprincips ini Völkerrecht zu weitgegangen seien, aber dieses Feld liegt jenseits unsererwissenschaftlichen Streitfrage, und weder die Erfahrungnoch die öffentliche Meinung haben im Grund diese