Vcrbctrachtuiig.
Man lese z. B. im I. Bande S. 123 und 124 den Nach-wels, daß ein Mann, dessen Kunstfertigkeit durch eineneuerfuudene Maschine entbehrlich wird, dieselben Ansprücheauf Staatsentschädigung hat, wie ein Hauseigenthümer,über desseu Grund eine Eisenbahn geführt wird. „Denn(es lohnt sich, die Stelle abzudruckeu) was ist das Landanderes als eine Gelegenheit (!), Einkünfte zu be-ziehen, und was hatten die Arbeiter durch ihre sieben-jährige Lehrzeit und durch die während dieser Jahre auf-gebrachteu Erziehnngskosten anderes erworben, als eine
Gelegenheit zum Beziehen von Einkünften?".....
„Aber," heißt es am Schluß, „wir keimen nur Rechtedes Capitals." — Wir folgern daraus, daß, als dieTaschenuhren erfunden wurdeu, die man am Bügel auf-zieht, der Staat verpflichtet wurde, alle vorhandenen Uhr-schlüfsel zn expropriiren. Oder ist nicht auch mit gleichemRecht, wie der Landbesitz, die Uhrschlüsselfabrikativn eine„Gelegenheit zum Bezieheu von Einkünften"? Geben wirneben dieser Staatsrechtstheorie auch eine aus dein Cri-minalrecht. Zu den Ausschreitungen, welche man deuGewerkvereinen am heftigsten vorwirft, gehört das soge-nannte Nattening, d. h. das Wegstehlen der Werkzeuge,gegen diejenigen Kameraden verübt, welche sich dem Ar-beitsverbot der Strikemacher nicht unterwerfen. Um daszu bestrafen, braucht man keine neuen Gesetze anzuwenden,wie die z. B. gegen vorsichtigere Belästigung widerspenstigerKameraden gerichteten (das Picketing :c.). Es genügt dasGesetz gegen Diebstahl und Unterschlagung. Noch nie istein officieller Vertheidiger des Nattening aufgetreten. DieWortführer der Trade-Unions vor der englischen Com-mission haben es als eine beklagenswerthe vereinzelteVerirrung hingestellt. Professor Lujo Brentano findet