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lich die parlainentarische Comnussion selbst gelangt ist, sohaben wir festzustellen, daß die Mehrheit der Mitgliedersich im Ganzen wenig geneigt erwies, die Gewerkvereineals etwas besonders Ermnnternswerthes zu erklären.Diesen Standpunkt nehmen acht der eilf Ausschußmitgliederein, während drei auf der andern Seite befindliche einegünstigere Auffassung vertheidigen, von denen wieder zweiin einem Minderheitsgutachten ausführlich ihr Bckeuntuißniedergelegt haben. Sie heißen: Frcderic Harrison undThomas Hughes . Das praktische Ergebniß, welches vomParlament in Gestalt der Iracls-llnions-Acte aus derUntersuchung gezogen worden ist, lehnt sich, nach seinemäußerst vorsichtigen Zuschnitt zu urtheilen, entschieden andie Empfindung der Ausschnßmehrheit an. (Siehe AnlagenV und VII ) Es nöthigt die Gewerkvereine, welche bürger-liche Rechtsfähigkeit erlangen wollen, zu einem Systemweitestgehender Oeffentlichkeit; über jede Ausgabe müssen siespeciell Buch führen und Jedem Rechnung stehen. Klagrechtgegen Mitglieder haben sie gar nicht, nur anvertraute Gel-der machen eine Ausnahme; die Strafbcstimmungen gegenjeden entfernten Zwang sind aufs schärfste ausgeklügelt.
Nebeu diesem gewichtigen Zeugniß verdient vielleichtnoch am meisten die Ansicht des bereits genannten RupertKettle angeführt zu werden, gerade um deßwillen, weiler unbestritten als aufgeklärter Arbeiterfreund, thätigerReformator und vorzüglicher Sachkenner mit Recht sehrhoch gepriesen wird. Sein Urtheil über die englischenGewerkvereine lautet schließlich dahiu, daß die Organisationderselben, so weit sie bis jetzt gediehen, ganz und garunfähig sei, gerade die Bewegung, welche sie in der Weltder Arbeit hervorgerufen, anch nnr annähernd zu über-schauen, demnach nnsähig sei, in fruchtbarer nnd ver-