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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Der allmäligc EntwickUuigsgcniq :c. 153

allgemeinen Vereinsrecht vorgebracht werden mag: bei demStandpunkt, den das deutsche Reich dermalen in diesenDingen eingenommen hat, ist nicht daran zu denken,daß es sich aus formalem Gerechtigkeitssinn entschließenwerde, die irgendwie confessionellcn Zwecken dienendenVerbindungen mit einer Rechtserweiterung zu begünsti-gen. Diese Frage ist faktisch entschieden, und es kannnicht Beruf gegenwärtiger Untersuchung sein, über dasFür uud Gegen einer entschiedenen Sache Betrachtungenanzustellen. Der Antragsteller selbst hat diesen Stand-punkt eingenommen. Wir haben also, wie bisher, soauch im Folgenden, nicht bloß die sogenannten un-schuldigen, sondern auch die confessionellen Vereine ganzaus dem Spiele zu lasseu. Niemand wird verkennen, daßdurch Ausschließung der letztereu vou den Wohlthateneiues künftigen Vereinsrechts auch solche Bestrebuugen inNachtheil versetzt werden, welchen die große Mehrheit derNation nicht abhold und zum Theil wohlgewogeu gegen-über steht, ja deren Bundesgenossenschaft sie im großenStreit der Gegenwart nützlich verwenden könnte. Aberauch hier muß der Satz entscheiden, daß kein Vortheilohne Opfer erlangt wird und daß, wer das Gute will,auf das Bessere verzichteu muß. Sofern religiöse Be-strebungen, beispielsweise einzelner protestantischen Dis-senters, guteu Grund haben, auf freiere Bewegung zudringen, mögen Gesetz und Verwaltung die englische Regelbefolgen, weniger mit Alles umfassenden als mit beson-deren Erlassen über einzelne Materien vorzugehen, ohnesich an einzelnen Jnconsequenzen zu stoßen. Aus dem-selben Gruude möchte es auch räthlich sein, selbst nachallenfallsigem Zustandekommen eines Vereinsgesetzcs immernoch für die in demselben nicht vorgesehenen Fälle eine