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Siebentes Capitel.
1869 gestellt. Hier ging er durch alle drei Berathungenund wurde auf Grund eines ausführlichen Commissions-berichts endgültig am 21. Juni 1869 angenommen. Zumentscheidenden Bundesraths-Beschluß über denselben kames nicht. Während noch die Negiernngsverhandlungenschwebten — und wohl mit wenig Erfolg auf Gutheißung,wie die Folge lehrte — brach der Krieg mit Frankreich aus. In der ersten Sitzungsperiode des ersten deutschenReichstags erschien der Abgeordnete Schulze-Delitzsch vonNeuem mit seinen: Antrag, formulirt nach der Fassung,mit welcher derselbe aus dem Beschluß des NorddeutscheuReichstags hervorgegangen war (18. April 1871). Wieder-holt wurde derselbe an eine Commission verwiesen, welchemit unerheblichen Veränderungen die vorgelegte Fassungdein Reichstag zur Annahme empfahl. Am Tage, derfür die zweite Lesung anberaumt war, wurde jedoch dasHaus ausgezählt, und als nach Wochenfrist die Berathungbeginnen sollte, war die Session ihrem Ende so nahe ge-rückt, daß der Antragsteller mit Recht sich veranlaßtfühlte, für dießmal auf die Behandlung im Interesse derSache selbst zu verzichten.
Und bis zu jenem Abschnitt haben alle Verhand-lungen und Berichte kaum mehr als eine stille Neben-betrachtung übrig für die ernsteste, folgenschwerste Seitedieser Aufgabe. Lange Erörterungen, scharfsinniges Be-mühen, um klar zu legen, ob von Natur ein Vereindasselbe Recht beanspruchen könne, wie das einzelne In-dividuum aus Fleisch uud Bein; ob germanisches Recht,ob römisches dazu den Anhalt biete; ob es selbstver-ständlich, thunlich, nützlich sei, daß auch in jedem beliebi-gen Verein die Mitglieder solidarisch mit ihrem ganzenVermögen Einer für Alle und Alle für Einen Gewähr