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Achtes Capitel.'
die Verpflichtung zum Eintritts iu die Kassen aufzuer-legen; die Gemeinde selbst soll ermessen, ob sie einesSicherheitsmittels gegen überhandnehmenden Zuzug be-darf. So ist das ganze Kassenwesen nach der Vorstellungder Gesetzgebung, wie jetzt mit Recht vielfach hervor-gehoben wird, seit Einführung der Freizügigkeit rechteigentlich als cm Correctiv gegen diese geschaffen. Esist nicht sowohl zum Schutz der Arbeiter als zum Schutzder Gemeinden eingesetzt worden.
Die Erfahrung der Gemeinden hat aber, seitdem dieZwangskasseu angeordnet wurden, auf ganz andere Ge-danken führen müssen, als daß Pauperismus und Arbeiter-srage zusammengehören. Die Zwangskassen haben nämlicheingestandener Maßen entfernt nicht die Dienste geleistet,welche man sich von ihnen versprochen; sie haben dieStädte und namentlich die größeren gar nicht in derArmenlast erleichtert, und zwar deshalb, weil die Arbeiter(sogar die Fabrikarbeiter, geschweige denn die Gesellen)durchaus uicht das ins Gewicht fallende Contingent zuder Gesammtheit der Hilflosen stellen. Wie Rickert aufdem Danziger volkswirthschaftlichen Congreß dieses Jahres(1873) hervorgehoben hat, besteht z. B. in Berlin über-haupt nur ein Viertheil der Unterstützten aus Männern,der Rest aus Frauen und Kindern, uud da die Männergewiß nur zu eiuem Bruchtheil (wahrscheinlich sogar zueinem kleinen) Arbeiter sind, so läßt sich ermessen, welcheuntergeordnete Rolle in einer so großen Industriestadt wieBerlin die eigentliche Arbeiternoth spielt. Ebenso verhältes sich in Danzig und Elberfeld . Auch wächst die Unter-stützungsbedürftigkeit durchaus nicht in entsprechendem Ver-hältniß zu der Arbeiterbevölkerung.
Was uns der Augenschein noch neben diesen Beob-