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NcmueS Capitel.
„„Staatshilfe"" der verwerflichsten Art «der offiziöseReporter setzt das Wort Staatshilfe, um es zu stigmati-siren, zwischeu „ ") bezeichnet werden müßte, weuu Staatoder Gemeinde für einen arbeitsunfähigen Mann zu sorgenhaben. Ebensowenig wie Staat oder Gemeindesei aber der Arbeitgeber berufen, in diese Lückeeinzutreten!"
Diese Ansicht ist ganz gerechtfertigt, wenn die Ge-werkvereinskassen jeden Augenblick zum Widerstand gegenden Arbeitgeber parat sein sollen. Es ist dann Noth-wendigkeit, ihm jedes Mitreden abzuschneiden. Vertrittman aber den Standpunkt, der auf Betheiliguug des Ar-beiters am Gewiuu des Unternehmers hinsteuert und dasfriedliche Zusammengehen herbeiwünscht, so ist diese Scheuvor Mitwirkung des Arbeitgebers zu den Hilfskassen be-fremdlich. Sie weist auch nur unter der Form der Mit-wirkung zurück, was sie in der Form der Lohnerhöhungbegehrt; sie sollte aber wenigstens jede Annäherung ansolche Gönner unmöglich machen, welche zur Staatsein-mischung hinneigen.
Endlich verdient noch bemerkt zu werden, daß imLauf der Praxis Schwierigkeiten aufstoßen, denen manweder durch freie uoch durch Zwangskassen begegnet. Dieeinen wie die andern finden nämlich Mittel, sich geradeder Arbeiter zu entledigen, welche ihrer am meisten be-dürfen.
Die Haudelskammer eines der gewerbfleißigsten Be-zirke, des Gladbacher, sagt in ihrem Jahresbericht pro 1871:„Es scheint uns, daß der Staat zu weit ging, als er die all-gemeine Durchführung der Fabrikkrankenkassen anordnete,wodurch der Gesunde gezwungen wird, für den Kränklichenzu sorgen. Wir machen in dieser Beziehung bei