226
Silflcs Capitcl.
Nleint sie, daß es nicht leicht sein werde, beide Zweckein Wirklichkeit immer auf kenntliche Weise von einanderzu unterscheiden. Beispielsweise habe eine Hilfskasse den-jenigen Arbeiter zu unterstützen, welcher ohne seine Schuldbeschäftigungslos werde; wie könne aber nuu dieser Fallstets kenntlich gemacht werden im Gegensatz zu dem, inwelchem der Arbeiter wegen irgend eines Streits mit sei-nem Arbeitgeber auseinandergekommen sei? Nach Auf-zählung solcher und ähnlicher Beispiele kommt die Minder-heit auf die bereits oben angeführten Argumente zurück,meinend, daß, wenn man die Vereine zwinge, besondereStrikekassen zu bilden, die Statuten jedenfalls einen hohenBruchtheil der Gesammtbeiträge dazu vorausbestimmen undso von vornherein eine starke Versuchung zn Arbeitsein-stellungen begründen würden. Vom deutscheu Gesichts-punkt aus möchte dieser Einwand nicht stichhaltig sein.Nach dem offiziellen Glaubensbekenntniß unserer Gewerk-vereine ist der Strike nicht ihr Hauptzweck, und sie wür-den ans dieser wie aus mancher andern Ursache schwerlichfür richtig halten, einen ansehnlichen Bruchtheil ihrerBeitragserhöhungen von vornherein zn Strikezwecken ab-zuzweigen, falls das Gesetz ihnen die Abzweigung aufer-legte. Der bereits erwähnte Antrag der Berliner Buch-binder, der nur auf 10 Prozent gestellt ist, mag dafüreinigermaßen als Anhaltspunkt dienen.
Besonderes Interesse gewinnt übrigens der Wider-spruch des englischen Minderheitsgutachtens Angesichts derjetzt in Deutschland auskommenden Hinneigung zur Staats-vorsehung durch seine am Schluß angebrachte Hauptbetrach-tung, welche sich ausschließlich auf die freie Selbstbestim-mung der Vereine und die Zurückweisung jeder offiziellenEinmischung in das Eigenleben derselben stützt (s. An-