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Zwölftes Capitel.
keiteu, welche bei. Gelegenheit eines in Ausführungbegriffenen Arbeitsvertrags vorkämen. Was aber dieAusgleichung von Streitigkeiten über nicht vertragsmäßiggeorduete Punkte angehe, so habe schon die Enquete-Commissiou von 1865 erklärt, solche seien nur der freieuEntschließung der Parteien zu überlassen.
Auch das praktische Bedürfniß habe sich bis jetzt nichtgeltend geinacht. Seit fünfviertel Jahren, daß das Gesetzbestehe, sei erst ein Gesuch aus deu betreffendenKreisen selbst wegen Errichtung eines Gewerbegerichtseingelaufen, nämlich von Seiten der Schlächter-Innung.Es könne deshalb nicht räthlich erscheinen, den Gewerbendie Wohlthat aufzudrängen. Sei die bezweckte Institutionlebensfähig, so müsse sie aus dem Willen und der Ueber-zeugung der Interessenten hervorgehen.
Eine Aeußerung im gleichen Sinn erging von demim Jahr 1872 abgehaltenen „Harzer Städtetag". Dertz. 108 habe bis jetzt, heißt es da, sehr wenig Anwen-dung gefuuden trotz lebhafter Empfehlung des Handels-ministeriums. An den meisten Orten sei die Stimmungder Betheiligteu selbst der Sache nicht günstig. Auch dieDortmunder Handelskammer habe abgelehnt. In allenGutachten herrsche übrigeus Confusion zwischen dem eigent-lichen Sinn des ß. 108 uud der Aufgabe vou freienCommissionen, die bei Strikes interveniren möchten,während der ^. 108 doch nur für Differenzen über be-stehende Vertragsverhältnisse geschaffen sei. DieHartnäckigkeit der Strikes entspringe ans dem plötzlichenUmschwung der Gesetzgebung (Aufhebung der Coalitions-verbote) und der Ueberschätzung der Strikes als Mittelzur Hebung des Arbeitergewinnstes, genährt durch einerastlose Agitation. Der §. 108 sei zu unklar gefaßt und