Schieds- und Enugungsänttcr,
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enthalte nicht genugsam Rechtsnormen für Entscheidungenin der Zukunft. Dieselbe Unklarheit wie im Gesetz ob-walte auch bei den höheren Behörden.
Der Harzer Städtetag kam deshalb letztlich zu demBeschluß: Schiedsgerichte nach §. 108 der Gewerbeordnungseien kein Bedürfniß und nicht geeignet zur Ver-meidung von Strikes.
Einen sehr interessanten Beitrag liefert endlich eineDenkschrift, welche von Dr. Ludwig Wolf, Stadtrath undPolizeirichter, iu der sehr gcwerbreichen sächsischen StadtMereane herrührt, einem diesen Angelegenheiten mit beson-derer Aufmerksamkeit zugewandten Manne. Der Verfasserführt zunächst aus, daß die sächsische Gesetzgebung inSachen der Schiedsgerichte dem Reich vor längerer Zeit,aber ebenfalls ohne praktischen Erfolg, vorausgegangensei. Das sächsische Gewerbegesetz vom 15. Oktober 1861habe bereits eine Verfügung enthalten, welche dein Mini-sterium des Innern die Befngniß übertrage, für einenbestimmten Bezirk zur Schlichtung der bewußten Streitig-keiten Gewerbegerichte zu orgauisiren, falls s) vouHandelskammern, d) von Gewerbetreibenden eines odermehrerer Gewerbe, «) von Gemeinden durch ihre Vertreterdarauf angetragen werde. Es sollten ein rechtskundigerVerwaltungsbeamter, unter demselben eine gleiche Anzahlvon Arbeitgebern und Arbeitnehmern als stimmberechtigteBeisitzer das Gericht bilden. Eine Ausführungsverordnungschrieb die Wahl für 6 Jahre nach aufzustellenden Wahl-listen vor, mit der Modalität, daß Arbeiter, welche seitzwei Jahren ini Bezirk ansässig und über 30 Jahre altseien, das passive Wahlrecht haben sollen.
Von diesem ganzen Apparat wurde niemalsGebrauch gemacht. In Leipzig wurde die Sache an-geregt, verlief aber in den Sand.