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Zwölftes Capitel.
Der Verfasser stellt sich hierauf die Frage, woher eskomme, daß trotz des fo lebhaft angeregten politischen undgewerblichen Lebens, trotz des von so vielen Seiten herr-schenden guten Willens, dergleichen Institutionen so wenigBoden fassen wollen?
Nachdem er die Vorgänge des Berliner Magistratsund des Harzer Städtetags angeführt, fügt er hinzu:das Reichsgesetz passe schon deshalb nicht überall, weil esnur von selbständigen Gewerbtreibenden und Gesellenhandle und damit die z. B. in Sachsen sehr zahlreichenBeschäftigten der Hausarbeit außer Acht lasse, welche inganzen Distrikten vorherrschen; im Uebrigen stimmt ermit den erwähnten Gutachten dahin überein, daß geradedie bedenklichsten Streitigkeiten durch die Anordnungeildes §. 108 nicht vermieden werden. Doch befürworteter das Festhalten an dem Versuch durch erweiterte Inter-pretation des ß. 108 und durch ein verbessertes Verfahrenuud sieht in diesen Anstrengungen wenigstens die An-bahnung eines Uebergangsstadiums. Als sinnreich ver-dient noch erwähnt zu werden der von ihm eingeflochteneGedanke, die Wahlen so einzurichten, daß bei der Zu-sammensetzung der Schiedsgerichte aus Arbeitgebern undArbeitnehmern die Arbeitgeber als Nichter von Arbeit-nehmern gewählt werden und umgekehrt. Er glaubt da-durch eher zur Einsetzung von Vertrauen erweckendenPersönlichkeiten zu gelangen.
Sehr bekannt, wenigstens dem Klänge nach, sind die'Anstalten versöhnender oder schiedsrichterlicher Natur,welche zwei Engländer, jeder in seinem Kreise und inseiner Weise, gegründet haben. Der Vollständigkeit halberund weil sie im Commissionsbericht des Unterhauses, denwir hier auch als Autorität anzurufen haben, einen Haupt-