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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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Zwölftes Capitel.

Augenblick, da sie zu einander in Verhältniß treten. DieMöglichkeit der rechtlichen Wirksamkeit eines solchen Kom-promisses bedürfte bei uns kaun: eines Nachweises. Beider eigenthümliche!!, Konfiguration des englischen Rechtsmag es nicht Verwunderung erregen, daß Kettle das be-sondere Statut ausführlich commentirt, aus welchem erjene Möglichkeit ableitet. Zu unserem Zweck ist es über-flüssig, auf dasselbe (5. Keor^ IV. e. 96) näher einzu-gehen.

Kettle bekennt sich nicht, wie Mundella, zu der An-sicht, daß die Organisation in Gewerkvereinen (für dieer minder begeistert ist) nothwendige Voraussetzung sei,um dem Kompromiß von Seiten der Arbeiter die nöthigeAdhäsion zu verschaffen. Er gelangt zum selben Ziel ein-fach dadurch, daß er eine Art Codex öffentlicher Gewerbe-reglements vorschlägt, etwas wie ein Normative, welchesich dnrch einfache Einschaltung in das Kompromiß diebeiden Theile aneignen können. Der Codex soll zerfallenin eineu allgemeinen Theil, welcher für alle gewerblichenBeziehungen paßt, uud in einen besondern, welcher diedem einzelnen Gewerbszweig zukömmlichen Vorschriftenüber alle Bedingungen des Arbeitsvertrags aufführt. Füralles das gibt er seine Mnster und macht sich iu den-selben besonders zur Aufgabe, jede Art von strenger, un-umgänglicher Form auszumerzen. Auch er schachtelt demgroßen und letzten Schiedsgericht einen Sühneversuch ein,der nur von je einem Delegirten betrieben werden soll.Das Aufhängen eines gedruckten Reglements dieser Artin der Werkstätte soll die Stelle eines zwischen Arbeit-geber und Arbeitern unterzeichneten Coutracts versehen.In den Kohlenminen von Staffordshire z. B., wo solchePraxis nicht möglich, wird jedem Mann ein gedrucktes