Schiedst und Einigungsämter.
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jeden — bei uns so vielfach befürworteten — Zwangs-versuch zur Versöhnung. Was die Minorität inBeziehung auf deu uneutbehrlicheu Zusammenhang zwi-schen Gewerkvereinen und Einigungsämtern ihrem Gut-achten hinzusetzt, will uns als das günstigste überhaupterscheinen, was zum Vortheil dieser Vereine mit Grundaugeführt werdeu kann: nämlich, daß zur Jnswerksetzungsolcher Einignngsanstalten überhaupt das Bestehen vonirgend welcher organisirten Verbindung uuter den Arbeiternnothwendige Voraussetzung bilde; und in diesem Sinnekönne auch die Gesetzgebung jenen Versöhnungszwecken indie Hände arbeiten, indem sie diese Organisationen er-leichtere, und ferner für Bestimmungen sorge, kraft derendie Erkenntnisse der freiwillig von den Parteien ange-nommenen Schiedsgerichte und Einigungsämter nachträg-lich erzwingbar würden.
Ist die Mission dieser verschiedenen Formen vonSühne-, Einigungs- und Schiedsversuchen wirklich so groß,wie von vielen ins Gewicht fallenden Gutachten ange-nommen wird? Ist namentlich so viel Hoffnung zu grün-den auf das, was diese Institutionen im Punkt der Lohn-forderungen versprechen? Es ist hier der Ort, zuerinnern au die bereits erwähnte wichtige Unterscheidungzwischen Streitigkeiteu über bestehende Vertragsverhältnisseund Streitigkeiten über erst noch abzuschließende Verträge.Der Z. 108 der deutschen Gewerbeordnung hat offenbar nurerstere vor Augen. Es kam ihm nicht in den Sinn,ein Schiedsgericht einzusetzen, welches den Beruf hätte, zuentscheiden: was für die Zukunft ein gerechter oder einungerechter Lohn sei. Nach Mundella's System erklärtsich diese Seite des Versuches viel natürlicher. Eine bloßeAnnäherung zum Zweck gegenseitiger Verständigung kann