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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Zwölftes Capitel.

sich Alles vorsetzen, auch den ewigen Frieden im Punktder wechselseitigen Geldansprüche; und ein solches Systembeschränkt sich von vornherein auf etwas ganz Denkbares,indem es vor Allem das Temperament der anzunäherndenParteien selbst zum Gegenstand seiner besänftigenden Be-strebungen macht. Kettle seinerseits baut dadurch den Zer-würfnissen vor, daß er jeweilig auf bestimmte Termine(Jahresfrist) sämmtliche Bedingungen fixiren läßt. ImUebrigen gehört sein Institut zu denen mit einfacherergerichtlicher Aufgabe, d. h. mit der Aufgabe, Meinungs-und Auslegungsverschiedenheiten endgültig zum Austragzu bringen. Wie man sich immer zu der Ansicht der eng-lischen Commission über die Nichteinmischung des Staatesverhalte, der, welcher ihr darin nicht beipflichtet, kanndoch die Dazwischenkamst des Gesetzes höchstens für Jnter-pretations-, nicht für Zukunftsfragen ernstlich beanspruchen.

Hält man an einem solchen Schiedsgerichte fest, sobesitzt man wiederum in demselben nicht eine Lösung, welcheauf das brennende Verlangen der treibenden Elementeantwortet. Ein Schiedsspruch über Anwendung einesbestehenden Vertrags, wie die französischen lüollssils <wxruädollimös, wie unsere beabsichtigten Gewerbegerichte ihnerlassen können, hat weder mit dem Sitz des Uebels, denwirklichen oder eingebildeten Leiden der Arbeiter, noch mitdem äußeren Auftreten der Krankheit, den Strikes, etwaszu schaffen. Nur eine Institution, welche in der Thatdie auftauchenden Zwistigkeiten über künftigen Lohn, künf-tige Arbeitszeit, künftiges gegenseitiges Verhalten mitWirkung austragen könnte, wäre das Mittel, welchesauf dem ganzen Sühnegebiet gesucht wird. Für gesetz-lichen Zwang fehlt uns hier jegliches Vorbild der Er-fahrung; im Gegentheil die, welche etwas praktisch