250
Zwölftes Capitel.
vorgeschlagenen oder angenommenen Paragraphen weiter,als ein gesetzlich ausgesprochenes Desiderium, oder alslöse er gar die Cirkelquadratur eines Versöhnungs-zwangs. Es war zuerst der Abgeordnete Lasker, welcherdie Idee, das Vereinsgesetz mit diesem Versuch zu be-denken, in die Debatte brachte. In allen politischen Auf-gaben zunächst auf den Frieden mehr als auf die Unter-werfung des Gegners gerichtet, stellte sich sein erfinderischerGeist möglichst hoffnungsvoll die Aufgabe, das Einigungs-prinzip soweit als nur immer thunlich in den Körper desGesetzes einzubilden, während seine strenge Logik il)M dieNothwendigkeit uicht verbarg, über die bloße wohlmeinendeTendenz hinaus zu faßlich und stichhaltig aufgezimmertenGesetzesschranken vorzugehen. Neben dem directen Zwang,welchen er als Bedingung der Rechtsfähigkeit den Gewerk-vereinen anzuthun gedenkt, sucht er noch einen indirectenauf die Arbeitgeber auszuüben durch den in seiner münd-lichen Auseinandersetzung ins Licht gestellten, sinnreichenVorschlag: bei Lieferungsverträgen die höhere Gewalt(vis uiÄM-) eines dazwischen getretenen Strikes als Be-sreiungsgrund von der Leistung gelten zu lassen, abernur unter der Voraussetzung, daß der Fabrikant sich denvom Gesetz anempfohlenen Einigungsversuchen vorherunterworfen habe. Ju seinem hier folgenden förmlichenAntrag hat jedoch dieser Gedanke keinen Ausdruck ge-funden, weil er uicht in das Vereinsgesetz, sondern in dasHandelsrecht gehört. Hier beschränkte sich der Abgeordnete,vorzuschlagen,
daß die Rechtsfähigkeit einem Gewerkverein nur danneingeräumt werde, wenn in dem Statut desselben die Be-dingung enthalten sei:
„t) daß vor dem Eintritt einer Aussperrung (hier