Schieds- und Einigungsämter.
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wie überall ist der Symmetrie halber auch die Union derArbeitgeber in dem Gesetz supponirt) oder einer Arbeits-einstellung die zu Grunde liegenden Streitpunkte einemSchiedsgerichte überwiesen werden müssen; 2) daß derVerein eine Unterstützung nur dann gewähren darf, wenndas Schiedsgericht nach fruchtlosen! Sühueversuch die Aus-sperrung oder die Arbeitseinstellung für nicht ungerecht-fertigt erklärt; 3) in welcher Weise das Schiedsgerichtzusammengesetzt sein soll."Dem setzt er noch hinzu:
„Das Schiedsgericht muß am Sitze des Vereins seinenSitz haben und uuter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeit-gebern und Arbeitnehmern oder sonst in solcher Weisezusammengesetzt sein, daß kein einseitiges Interesse über-wiegt. Ob in dieser Beziehung den Statuten genügt ist,entscheidet der Richter, welchen! die Prüfung der Statuteuund die Verfügung über die Eintragung obliegt. (WelcherRichter wäre im Staude, solche Entscheidung auf sich zuuehmen, wie die: ob kein einseitiges Interesse überwiegt?)
In dem Statut kann auch festgesetzt werden, daß dasSchiedsgericht in jedem einzelnen Falle durch Ueberein-stimmung beider Parteien zusammengesetzt, ferner, daß inErmangelung einer Verständigung das Schiedsgericht durchdie Genieindebehörde unter gleichmäßiger Zuziehung vöuArbeitgebern und Arbeitnehmern gebildet werden soll.Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, einem an sie ge-richteten Antrage Folge zu geben. Gegen die von denGemeindebehörden getroffene Zusammensetzung findet keinWiderspruch statt.
Ein auf Grund des Gesetzes anerkannter Verein,welcher den Bestimmungen der Z§. b und e zuwider zumZwecke der Aussperrung von der Arbeit oder der Arbeits-