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Zwölftes Capitel.
einstellung eine Unterstützung gewährt hat, unterliegt dersofortigen Schließung uach den Bestimmungen des viertenAbschnittes.
Wer als Vorstandsniitglied oder in anderer Weisezur Gewährung der Unterstützung beigetragen hat, ist fürden Ersatz des Betrages solidarisch verhaftet. Außerdemunterliegt derselbe einer Gefängnißstrase bis zu 3 Monaten,in minder schweren Fällen einer Geldbuße bis zu 200Thalern."
Die Commission des Reichstags hat sich begnügt,dem hier formulirten Gedanken einen summarischen undbescheideneren Ausdruck zu geben, indem sie unter denVereinen, auf welche das (Privatrecht einräumende) Ge-setz keine Anwendung finden soll, in §. 1 Nr. 3aufzählt:
„Vereine von Arbeitgebern oder Arbeitern, welchenach ihren Satzungen oder thatsächlich sich die Veranstaltungvon Arbeitsaussperrungen oder Einstellungen zur Aufgabemacheu, insofern sie die Verpflichtung, sich an den dieVerhütung und Schlichtung von Streitigkeiten über Lohn-und Arbeitsbedingungen bezweckenden Eiiügungs- undSchiedsämtern zu betheiligen, nicht statutarisch anerkennen."
Diese in ihren wesentlichen Bestandtheilen von demAbgeordneten und Commissionsmitglied Lesse herrührendeFassung scheint uns, eben weil sie weniger den Scheineiner probehaltigen bindenden Gewalt aufkommen läßt,den Vorzug vor der Lasker'schen zu verdienen; wenn mansich überhaupt einmal auf den Standpunkt stellen will, einesolche auf jeden Fall in höchstem Grade den Namen einerlex Ilnx>6i'tseti>, verdienende Clausel einschieben zu wollen.Es springt ja in die Augen, wie sehr das Gesetz selbstgewissermaßen den Wegweiser zu seiner Umgehung macht.