Schlußbetrachtung.
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Objekt. So hielten wir's ja auch mit den Aktiengesell-schaften, mit den Erwerbs- und Wirthschaftsgenossen-schaften."
Dieser Zuruf und was sich daran schloß, klang imersten Augenblick wie ein Wort der Erlösung aus derVerlegenheit, wie ein kühner und sachlicher Entschluß zu-gleich. Da es aber an die Ausführung ging, stellte sichdie Ernüchterung noch schneller ein, als dies sonst in dementscheidenden Augenblick des Uebergangs von der Empfäng-niß der Ideen zur That zu geschehen pflegt. Ein Schrittund man stand vor dem Leeren. Eine Spezialgesetzgebungfür Gewerkvereine! Für welche? Für vorhandene oder fürkommende?
Sollten es die vorhandenen sein, so war der ganzeThatbestand sehr bald erschöpft. Die einzigen Hirsch-Dnncker'schen Gewerkvereine waren als das greifbare Objektbezeichnet, für welches die Neichsgesetzgebung sich in Be-wegung zu setzen hätte. Und waren sie in der That eingreifbares Objekt? Ohne Furcht vor Widerspruch be-haupten wir: von den 14 Mitgliedern der Commission,welche doch die Präsumption der Sachkundigkeit noch amersten für sich hatten, möchte schwerlich über ein Dritt-theil etwas Eingehendes von dem Lebenslauf dieser Ver-eine gewußt haben. Wohl flössen ihnen Traktätlein undZeitungsartikel zu, die in gewohnter Weise von der Herrlich-keit der Sache erzählten; aber kann man gesetzgeberischeSachkenntniß nennen, was binnen einiger Stunden auseinigen Blättlein Papier mit mehr oder weniger gläubigemHerzen aufzunehmen ist? Ist es nur schicklich, geschweigedenn verantwortlich, auf solche Weise zu legiferiren?
Und man wird nicht sagen, es sei die Schuld derVolksvertreter, daß sie vou der Sache nicht mehr wissen.