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Anlag- II.
8- 14.
Der Centralrath wählt unter sich mit absoluter Mehrheit einenVorsitzenden und dessen Stellvertreter, einen Schristsührer und dessenStellvertreter, und einen Controleur. Der Anwalt der Vcrbands-kassirer und die Verbandsrevisoren haben Sitz, aber keine Stimmeim Centralrath.
§- 15.
Von dem Centralrath gelten in Bezug auf Befugnisse und Ge-schäftsordnung im Allgemeinen dieselben Bestimmungen, wie vondem Generalrath der einzelnen Gewerkvereine. (§. 31 der Muster-Statuten.) Der Centralrath arbeitet seine Geschäftsordnung selbstaus, vorbehaltlich der Genehmigung des nächstfolgenden Verb'ands-tags. Insbesondere ist festzustellen, daß zur Führung der laufendenGeschäfte und zur Erledigung ganz dringender außerordentlicher Vor-kommnisse die Majorität der am Vorort wohnenden Mitglieder be-rechtigt ist, daß aber zu anderen wichtigen Beschlüssen die Abstim-mung auch der auswärtigen Mitglieder, möglichst auf schriftlichemWege, erforderlich ist. — Die Vororts-Mitglieder des Centralrathsversammeln sich nach Bedürfniß aus Einladung des Vorsitzenden,welche auf Antrag von 3 Mitgliedern oder des Anwalts binnen 24Stunden erfolgen muß. — Die Centralraths-Mitglieder, sowie dieVerbands-Nevisoren, wenn sie zu den Sitzungen des Centralrathserscheinen müssen, erhalten Entschädigung aus der Verbandskasse.
Z. 16-
Der Centralrath bildet besondere Commissionen, deren jede ans3—5 Mitgliedern besteht:
I) für das Rechnungswesen, wozn der Verbands-Controleur ge-hören muß;
S) für das Verbands-Organ und die Agitation;3) für die Jnvalidenkasse, welchen letzteren beiden der Anwaltangehört.
Die speziellen Befugnisse dieser Commissionen hat der Central-rath durch die Geschäftsordnung festzustellen, und die Geschäftsfüh-rung derselben zu controliren.
§. 17-
Die etwa nothwendigen Unterbeamten für die Jnvalidenkasseund das Verbandsorgan stellt der Centralrath auf Vorschlag der