Anlage II.
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bände einen integrirendcn Theil des Verbandes der deutsSen Gewerk-vcreine, und erläßt der Centralrath laut Vollmacht des Vcrbands-tags hierüber folgende, sür alle zum Verbände gehörigen Ortsvereineverpflichtenden Bestimmungen. Dieselben treten überall späte-stens am 1. Januar 1872 in Kraft und erloschen damit alle Bestim-mungen der bisherigen Ortsverbands-Statuten, welche mit den fol-genden Paragraphen in Widerspruch stehen.
8- 22.
Die Ortsverbände bezwecken die gemeinsame Förderung der Rechteund Interessen der Ortsvcreins-Mitglicdcr, soweit dieselben lokalerNatur sind. Insbesondere bilden die Rechtsconsultation ^Auskunfts-bureau) die Bildungszwecke, die Vcrbands-Jnvalldcnkasse (lt. Z. 15des V. I. K. St.), sowie die gemeinsame Abwehr und Agitation dieAufgabe der Ortsverbände.
§. 23.
Sobald zwei oder mehr dem Verbände der deutschen Gewerk-vereine angehörende Ortsvereine sich in einer Stadt oder Ortschaft,einschließlich der Vorstädte und des halbstündigen Umkreises befinden,so sind dieselben berechtigt und verpflichtet, einen Ortsverbandzu bilden, resp, dem bereits bestehenden Ortsveibande beizutrelenund die statutenmäßigen Leistungen an denselben zu erfüllen.
§. 24.
Der Austritt aus dem Ortsverbande ist keinem Ortsvereinegestattet. Glaubt ein Ortsvercin, daß der Ortsverband staluten-widrig gehandelt oder ihm sonst Unrecht gethan hat, so hat sich derbetr. Orlsverein mit schriftlicher Beschwerde an den Centiairath zuwenden, dessen Ausspruch entscheidend ist. Bis zu dieser Entschei-dung sind die Beschlüsse des Ortsverbands maßgebend und von sämmt-lichen Ortsvereinen ohne Zögern auszuführen.
8- 25.
Verweigert ein Ortsverein den Eintritt in den Oitsverband, oderdie Erfüllung seiner Pflichten gegen denselben, so hat sich nach ein-maliger vergeblicher Aufforderung der Ortsverbande-Ausschuß anden Centralrath um Abhü fe zu wenden. Sollte ein Oitsv.rbands-Ausschuß noch nicht vorhanden sein, so geht die Beschwerde an den