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292 Anlage II.
Centralrath von dem- oder denjenigen Ortsausschüssen aus, welchedem Ortsverbande bcizutreten gewillt sind, event, vom Anwalt oderVerbandskassirer. Falls ein Ortsverein der Anweisung des Central-raths nicht nachkommen sollte, so treten für denselben die Folgender Verletzung der Gewerkvereins- und Verbands-Statuten ein.
§: 26.
Zum allgemeinen Verbände gehörige Ortsvereine im zweimeiligenUmkreise einer Stadt oder Ortschaft, wo ein Ortsverband besteht,sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Ortsverbande beizutreten.Die Rechte und Pflichten solcher Ortsvcreine können eventuell, mitRücksicht auf die Entfernung, durch besondere Vereinbarung festge-stellt werden.
§. 27.
Jeder zum Ortsvcrband gehörige Ortsverein ist verpflichtet, denstatutenmäßigen Beschlüssen des Ortsvcrbands - Ausschusses nachzu-kommen und die auf ihn fallenden Beiträge Pünktlich an den Orts-verbands - Kassirer abzuliefern. Die Vertheilung dieser Beiträge er-folgt nach Höhe der Kopfzahl und haben die Vertreter zur Feststel-lung derselben zu Anfang jedes Kalender-Vierteljahrs die Angabe derMitgliederzahl ihrer Vereine zu erneuern.
§. 28.
Der Ortsverbands-Ausschuß wird gebildet durch die beiGründung und dann zu Anfang jedes Kalender-Halbjahrs gewähltenVertreter der einzelnen Ortsvereine. Derselbe besteht, einschließlichder Beamten, aus mindestens 5 Mitgliedern, welche gleichmäßignach der Kopfzahl auf die Ortsvereine zu vertheilen find, jedoch solljeder Ortsverein wenigstens 1 Ausschußmitglied wählen. Die Zahlvon 5 Ausschußmitgliedern ist erst nach Erreichung von mindestens300 Mitgliedern des Ortsverbands zu überschreiten, und zwar istdann für je 100 Mitglieder mehr 1 Ausschußmitglied zu wählen.
8. 29.
Der Ortsverbands-Ausschuß ist zugleich die beschließende, beauf-sichtigende und verwaltende Behörde des Ortsverbands, soweit nichtin Folgendem den Beamten besondere Befugnisse übertragen sind. DieSitzungen finden mindestens allmonatlich statt, außerdem bei dringen-den Veranlassungen. Für die Berufung und Leitung der Sitzungen,